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All-inclusive-Angebote – kein Anspruch auf Köstlichkeiten




Vor allem Familien sind von einem All-inclusive-Urlaub begeistert: Für Essen und Trinken ist rund um die Uhr gesorgt, sämtliche Speisen und Getränke sind im Preis inbegriffen und alle werden satt. Besondere kulinarische Köstlichkeiten müssen bei dieser Verpflegung aber nicht serviert werden. Denn es gibt keine genauen Festlegungen. „Anders als bei Voll- oder Halbpension handelt sich bei All-inclusive-Angeboten nicht um einen genormten Verpflegungsstandard, an den bestimmte Leistungen geknüpft sind“, erklärt Holger Hopperdietzel, Mitglied in der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht. Wenn man keine Lebensmittel hinzukaufen müsse, sei dies bereits All-inclusive, sagt der Experte für Reiserecht.

Insgesamt drei Hauptmahlzeiten und eine kleine Auswahl an alkoholfreien Getränken und alkoholischen Drinks aus dem regionalen Handel gehören bei einem All-Inclusive-Urlaub zur üblichen Norm. Bestimmte Produkte darf man nicht erwarten. Wird auf einer Nilkreuzfahrt ägyptisches statt deutsches Bier serviert, gibt es keinen Grund zur Klage. Nur wenn die Reise im Katalog speziell mit entsprechenden Dingen offeriert wurde, beispielsweise Marken-Cola, international vertriebene Spirituosen oder Speisen à la carte, hat der Reisende auch einen Anspruch darauf. „In erster Linie sind All-inclusive- und auch die neuen, sogenannten Ultra-All-inclusive-Angebote Marketing-Gags“, warnt Hopperdietzel. Einklagbar sei immer nur die Leistung, die im Reisevertrag vereinbart ist, so der Experte.

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