Kröber
Hallo, im April 2020 habe ich nach einer Elternzeit meine Beschäftigung als Lehrerin mit 10 h Unterricht wieder aufgenommen und alle Unterrichtsbesuche absolviert. Meine Probezeit endet im Dezember 2021, allerdings bin ich jetzt wieder schwanger (7. Woche) und soll laut Gyn ein Beschäftigunsverbot bekommen. Darf ein BV dazu führen die Probezeit zu verlängern? Die zweite Frage bezieht sich auf die Bezüge, ich habe zu Beginn des neuen Schuljahres die Stundenzahl auf 22 h erhöht (bin jetzt erstmal 2 Wochen krankgeschrieben). Erhalte ich die Bezüge für 22 h im BV? VIELEN LIEBEN DANK FÜR DIE ANTWORT! MFG S. KRÖBER
Hallo, im BV erhalten Sie das, was Sie ohne bekommen. Zu der Frage der Beamtengesetzte in NRW kann ich nichts sagen, da müsste ich mich auch aufschlauen. Liebe Grüße NB
Dojii
In einem BV bekommst du das, was du ohne BV bekommen würdest, also dann den Lohn der 22h-Stelle. Zu der Probezeit habe ich das hier auf der Homepage der Bezirksregierung Münster gefunden (Stand 02/2021): Mutterschutz und Probezeit Mutterschutz ist im Grunde auch eine Art Beschäftigungsverbot, s. § 3 MuSchG. Mutterschutzfristen und Beschäftigungsverbote führen grundsätzlich nicht zu einem Aussetzen oder zu einer Verlängerung der Probezeit (s. dazu: § 5 Abs. 6 Laufbahnverordnung LVO: "Beurlaubungszeiten ohne Bezüge und Krankheitszeiten von mehr als 3 Monaten gelten nicht als Probezeit)." Da hier Mutterschutz und Beschäftigungsverbot nicht aufgeführt sind, zählen diese Zeiten bei der Anrechnung der Probezeit mit. Ansonsten führen krankheitsbedingte Ausfälle von mehr als 3 Monaten zu einer Verlängerung der Probezeit um die volle Zeit, nicht mehr wie vorher nur um den die 3 Monate überschreitenden Zeitraum. Quelle: https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/personalangelegenheiten_schule/personalraete/pr_foerderschulen/_ablage/Mutterschutz-Elternzeit--geld.pdf
Kröber
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Schönes Wochenende
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