Kirschblüte1
Sehr geehrte Frau Bader, Nach meiner Elternzeit von Kind 1 möchte ich nun wieder arbeiten gehen. Bei meinem vorherigen AG habe ich bereits gekündigt. Nun möchte ich bei einem neuen AG die ersten 2 Monate erstmal mit 1 Tag die Woche starten (also auf Minijobbasis). Danach würde ich gerne auf 60% erhöhen und wenn das gut läuft, eventuell auf 80%. Da wir jedoch recht zeitnah ein zweites Kind wollen, mache ich mir nun Gedanken, wie lange wir damit warten sollten. Vermutlich würde ich bei einer Schwangerschaft direkt ins Beschäftigungsverbot kommen. Wie würde es sich denn verhalten, wenn ich in den 2 Monaten Minijob schwanger werden würde? Welches Gehalt würde ich dann für das Mutterschutzgeld bekommen? Berechnungsgrundlage sind ja 3 Monate vor Schwangerschaft? Was, wenn es keine 3 Monate werden bzw. zählen auch Minijob Monate hinein? Wie würde es sich verhalten, wenn ich in ein Beschäftigungsverbot komme? Eventuell sogar wenn ich noch auf Minijob arbeite? Bleibt das Gehalt dann über das komplette Beschäftigungsverbot beim Minijob Gehalt oder würde es sich erhöhen, wie vereinbart? Vielen Dank
Hallo, Sie bekommen immer den Lohn, den Sie ohne BV erhalten hätten. Liebe Grüße NB
Ani123
Relevant ist, was vertraglich vereinbart ist. Beispiel: Im Vertrag steht folgendes: Arbeitszeiten vom 01.08.2026 bis 30.09.2026 X Stunden, vom 01.10.2026 bis 30.11.2026 Y Stunden und ab 01.12.2026 Z Stunden. Mutterschaftsgeld gäbe es in der Höhe, wie sie gerade arbeiten würden. Beim Stundenwechsel während des Mutterschutzes wird das Mutterschaftsgeld ab dem Tag angepasst. Im BV bekommen sie das Gehalt welches sie ohne bekommen würden. Wichtig ist, dass ihr 1. Kind so betreut ist, dass sie arbeiten können. Mit ihrer Mitteilung der Schwangerschaft macht ihr Arbeitgeber eine Gefährungsbeurteilung. Kann er sie mutterschutzkomform einsetzen muss er das und sie müssen die Tätigkeiten ausüben. Wenn im Vertrag keine festen Arbeitszeiten stehen kann ihr Arbeitgeber sie im BV so einsetzen wie er es möchte. Ob die Kinderbetreuung damit übereinstimmt kann ihrem Arbeitgeber egal sein, weil Kinderbetreuung Privatsache ist. Kann ihr Arbeitgeber sie nicht mutterschutzkomform einsetzen spricht er das BV aus. Soweit er sie mutterschutzkomform einsetzen kann kann er das BV aufheben und sie müssen arbeiten. Können sie das dann nicht wg. z. B. fehlender Kinderbetreuung, gesundheitlichen Problemen können in der Schwangerschafto der weil sie gerade im Urlaub sind und nicht am nächsten Tag zurück sein, kann er das der Krankenkasse melden. Die prüft, ob während des BV eine Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Sollte die Krankenkasse der Meinung sein, dass diese nicht bestand kann das Konsequenzen für sie haben, z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung, Schwierigkeiten einen neuen Arbeitsplatz zu finden und negative Auswirkungen auf das neue EG. Sollten sie während des Minijobs ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilen macht ihr Arbeitgeber eine Gefährungsbeurteilung usw. Besteht zu der Zeit kein schriftlicher Vertrag der von beiden Seiten unterschrieben wurde aus dem die Stundenerhöhung ab Tag X hervorgeht bekommen sie weiterhin das Gehalt vom Minijob. Sollte es den unterschriebenen Vertrag geben greift dieser. Das bedeutet, dass sie ab Tag X mehr Stunden arbeiten müssen.
Kirschblüte1
Die Kinderbetreuung ist gesichert. Wie ist dass denn mit der Berechnung für den Mutterschutz. Dieser wird doch auf Grundlage der letzten 3 Monate vor Schwangerschaftseintritt berechnet. Wie verhält es sich, wenn ich während dem Minijob schwanger werde? Also keine 3 Monate vorher gearbeitet habe? Wie verhält es sich, wenn ich nach dem Minijob schwanger werde? Werden dann die beiden Minijob Monate und eventuell ein höherer Monat als Grundlage für das Geld im Mutterschutz berechnet?
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