Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und Mutterschaftsgeld zweites Kind

Frage: Elternzeit und Mutterschaftsgeld zweites Kind

Nayla1990

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Sehr geehrte Frau Bader, folgende Situation: von Mai 2024 bis Mai 2026 war ich zwei Jahre in Elternzeit von meinem ersten Kind. Vor der Geburt wegen des Berufsfelds im Beschäftigungsverbot. Nach Meldung meiner zweiten Schwangerschaft zu Anfang April diesen Jahres (ET: Oktober 2026) wurde meine Elternzeit bis zur Geburt des zweiten Kindes vom AG verlängert. Nun ruht mein Arbeitsvertrag laut AG und ich komme auch nicht ins Beschäftitungsverbot. Das passt ja soweit. Ich frage mich nun, ob ich dennoch die Möglichkeit habe den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt zu erhalten. Ist es richtig, dass ich hierfür die aktuelle Elternzeit schriftlich zum rechtzeitigen Zeitpunkt beim AG beenden muss? Wenn ja, reicht da ein "Einzeiler" aus? Ich danke Ihnen herzlich im Voraus! Freundliche Grüße Nayla


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo,  nicht der AG verlängert, Sie beantragen es. Und zwar bis zum Beginn des Mutterschutzes.  Dann bekommen Sie das volle MG. Liebe Grüße NB 


Dojii

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Ja, sobald du den Beginn der Mutterschutzfrist kennst, meldest du bei deinem Arbeitgeber schriftlich an, dass du die Elternzeit zu diesem Zeitpunkt beendest.  Dafür brauchst du auch keine Zustimmung des Arbeitgebers, das entscheidest du alleine.  Dann bekommst du wieder vollen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. 


KielSprotte

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Da hast du dich aber schön über den Tisch ziehen lassen 🤥 Dein AG darf deine EZ überhaupt nicht eigenmächtig verlängern! Das ist deine und nur deine Entscheidung!! Du hättest nach Ablauf der EZ deine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und wenn der AG dich nicht mutterschutzkonform beschäftigen kann, hätte er wieder ein BV aussprechen müssen.  Dir hätte die ganzen Monate dein Gehalt zugestanden und vor allem hätte das Geld fürs neue Elterngeld gezählt!!!! Jetzt wirst du wahrscheinlich nur den Mindestsatz bekommen, mit BV hätte das ganze anders ausgeschaut!! Betreuung des ersten Kindes setze ich dabei vorraus, den ohne Schwangerschaft hättest du ja auch wieder gearbeitet, vermute ich mal?


Nayla1990

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Zur Einordnung: zum Zeitpunkt als ich meine zweite Schwangerschaft offiziell bei der Personabteilung gemeldet habe war nichts offizielles ausgemacht, wann ich wieder in den Beruf einsteige. Es wäre eher so gewesen, dass ich aufgrund der Betreuungsmöglichkeit von Kind 1 eher später (August oder September) wieder gestartet hätte und meine EZ verlängert hätte. Das war mündlich auch schon kommuniziert. Es wär also nicht so gewesen, dass ich nach Ende der EZ ab Juni wieder gearbeitet hätte.


Dojii

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In dem Fall hättest du auch ohne Elternzeitverlängerung in einem BV keinen Lohn erhalten, da dein Kind nicht nachweislich betreut ist. 


Neverland

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Warum hat dein AG die EZ verlängert? Das Recht hat der gar nicht. Eigentlich hättest du nach Ablauf der EZ im Mai wieder in deinen Job einsteigen sollen - schon in Hinblick auf das nächste EG. Oder wenn dein AG wieder nichts hat, wieder ins BV gehen müssen - mit der entsprechenden Entlohnung wie beim ersten Kind. Vorausgesetzt natürlich, du hättest entsprechend deines AV auch wieder arbeiten können.  Davon ab, beendet deine EZ so oder so zum neuen Mutterschutz - dein AG hat da null Mitspracherecht und dann bekommst du wenigstens wieder Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Das neue EG wird so oder so sehr viel weniger betragen, rechne da mit Mindestsatz. Die beiden Kinder sind viel zu weit auseinander und dank der jetzigen weiteren Lücke kommt da nicht mal was vor Mai - Aug zusammen. 


Neverland

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Ach, jetzt erst Nachsatz gesehen das du eh nicht hättest arbeiten können, aber dann hättest DU die EZ verlängern müssen. 


Ani123

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Beenden sie die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes um während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld zu erhalten. Das Mutterschaftsgeld wird mindestens die Höhe vom 1. Kind haben. Sollte es z. B. Erhöhungen gegeben haben (z. B. bei Tarifverträgen) haben sie Anspruch darauf und ihr Mutterschaftsgeld fällt höher aus als beim 1. Kind.  Ihr Arbeitgeber war vorschnell indem er die EZ verlängert hat. Auch wenn darüber bereits mündlich gesprochen wurde hätten sie die EZ verlängern müssen. Da sie bei der ersten Meldung mindestens 2 Jahre gemeldet haben hätten sie die EZ ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers verlängern können. Inzwischen ist das irrelevant, weil sie mit der Verlängerung einverstanden sind.  Die Verlängerung ihrer EZ war richtig, weil sie wegen fehlender Kinderbetreuung nicht hätten arbeiten können.  Finanziell wäre ein BV besser gewesen. Das hätte ihr EG erhöht. In ihrem Fall wäre das Betrug gewesen. Da ein BV zu jederzeit aufgehoben werden kann hätten sie dann sofort arbeiten müssen. Fehlende Kinderbetreuung wäre kein Grund gewesen um der Arbeit nicht nachgehen zu können. Ihr Arbeitgeber hätte die fehlende Kinderbetreuung als Grund nehmen können, dass der Krankenkasse zu melden, dass sie während der BV nicht arbeitsfähig waren. Stellt die Krankenkasse fest, dass das stimmt, hätte das Konsequenzen für sie haben können, wie z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG.  Sie haben alles richtig gemacht und erwarten keine Konsequenzen.  Das EG wird anfangs 375 €, ab dem 3. Geburtstag des 1. Kindes 300 € betragen. Sie haben keine Zeit vom 1. Kind die ausgeklammert werden kann um das neue EG zu erhöhen (z. B. bei Basis-EG 12 Monate oder bei EGplus, mindestens 14 Monate EG-Bezug, 14 Monate oder Jahre bei  Selbständigkeit). Daher erwarten sie nur den Mindesbetrag von 300 € plus den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EG des 2. Kindes bzw. mindestens 75 €.  Bei EGplus wird das EG halbiert und länger ausgezahlt. Im Hinblick auf den Geschwisterbonus endet der trotzdem beim 3. Geburtstag. Daher kann es zum Vorteil sein bis dahin Basis-EG zu beziehen und erst danach EGplus. 


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