Hallo Fr Bader,
meine Frau ist gerade mit unserem ersten Kind in Elternzeit.
Sie erhält zum jetzigen Zeitpunkt Elterngeld (Höchstsatz) und hat zusätzlich seit 2 Monaten einen kleinen Stellenanteil 350Euro bei ihrem Arbeitgeber welcher beim Elterngeld rausgestürzt/verrechnet wird.
Die eingereichte Elternzeit von 12 Monaten geht bis ca. 1.November 2022.
Nun ist sie erneut schwanger und wir fragen uns wie die Berechnung des Mutterschaftsgeld des zweiten Kind erfolgt.
Das 2 Kind wird Mitte Januar 2023 zur Welt kommen.
Wie fallen die 350 Euro Nebenverdienst mit in die Mutterschaftsberechnung?
Mindern die 350Euro Nebenverdienst in der Elternzeit ggf. sogar die Mutterschaftsgeldberechnung?
Was wäre das beste Vorgehen um wieder die Summe des ersten Mutterschaftsgeld zu erreichen?
Über eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Gruß
Fragenüberfragen1
von
Fragenüberfragen1
am 09.05.2022, 22:04
Antwort auf:
Berechnung Mutterschaftsgeld zweites Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten.
Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).
Das MG ermittelt sich aus dem normalen VZ-Lohn (ohne den TZ-Lohn)
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.05.2022
Antwort auf:
Berechnung Mutterschaftsgeld zweites Kind
Die 350€ sind sicher auf die Elternzeit begrenzt.und wenn die Elternzeit zu Ende ist der ja weg.
Mutterschaftsgeld wird immer laut aktuellen Vertrag. Also wie sie ab 1. November arbeitet.
Mitglied inaktiv - 10.05.2022, 07:26