funkie88
Guten Abend Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich meinem Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld: Mein erstes Kind ist am 13. August 2023 geboren. Elternzeit habe ich zunächst für zwei Jahre genommen und diese auf Grund meiner Schwangerschaft bis zum 12.12.2025 verlängert. Seit Anfang September hat meine Gynäkologin mir ein Beschäftigungsverbot erteilt, welches bis zum 16.12.2025 ging, da mein Mutterschutz am 17.12.2025 begonnen hat. Seit 02/2024 arbeite ich bei meinem Arbeitgeber mit verschiedenen aufeinaderfolgenden Teilzeitverträgen in Elternzeit – die letzte Verlängerung lief vom 13.08.2025 bis zum 12.12.2025. Somit ist mit Datum 13.12.2025 mein ursprünglicher Vollzeitvertrag wieder aufgelebt. Wie sieht dieser Sachverhalt bezüglich des Zuschusses zur Mutterschaftsleistung meines Arbeitgebers aus? Muss er mir die Mutterschaftsleistung auf Grundlage meines ursprünglichen Vollzeitvertrages von vor der Geburt meines ersten Kindes zahlen oder stellen hier die Gehaltszahlungen aus meinem Teilzeit in Elternzeitvertrag der letzten drei Monate die Grundlage dar? Mein Arbeitgeber hat zur Berechnung die letzten 3 Monate von meiner Teilzeit in Elternzeit Beschäftigung zu Grunde gelegt. Insofern jedoch mein ursprünglicher Vollzeitvertrag greift habe ich noch zwei weitere Grundlagen: Wo im Gesetz ist dies verankert? Greift in diesem Fall die Höhe des Gehaltes vom Mutterschaftsgeld meines ersten Kindes oder ist die Grundlage das aktuelle Vollzeitgehaltsniveau laut aktuellem Tarifvertrag? Vielen Dank für Ihre Beantwortung meiner Fragen und Ihre Hilfestellung.
Hallo, Sie bekommen den Lohn, den Sie jeweils ohne BV erhalten hätten. Liebe Grüße NB
Neverland
VZ-Mutterschaftsgeld, siehe hier: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/welche-regelungen-gelten-fuer-den-mutterschutz-wenn-ich-waehrend-der-elternzeit-wieder-schwanger-werde--125104 Besonderes Augenmerk bitte auf die regelung bezüglich TZ.
Ani123
Als Mutterschaftsgeld bekommen sie das was sie ohne bekommen würden. In ihrem Fall das VZ-Gehalt laut aktuellem Tarifvertrag. Für das EG werden die 12 Monate von der Geburt genommen, ausgenommen der Mutterschutz. Da wird das Gehalt aus TZ in EZ relevant.
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