Liebe Frau Bader, folgender Sachverhalt: Kind wurde am 21.06.2017 geboren. 1. Elternzeitabschnitt erfolgte direkt im Anschluss an den Mutterschutz vom 17.08.2017 bis 20.06.2018. 2. Elternzeitabschnitt wurde vom 21.04.2025 - 20.06.2025 (Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes) in Anspruch genommen. Folgende Frage stellt sich: Muss der Arbeitgeber den Urlaub von vor dem 2. Elternzeitabschnitt gem. BEEG § 17 Abs. 2 ins Folgejahr (2026) übertragen und gewähren (bis 31.12.2026)? Vielen Dank für eine Rückmeldung. Herzliche Grüße