Mein Sohn ist 6j. Und muss demnächst für 3 Termine zur Diagnostik . Dies fällt in meine Arbeitszeit,weil dies nur vormittags durchgeführt wird. Ich hatte mal gelesen,dass man dann bezahlt freigestellt wird. Laut ChatGPT gilt das auch für die Fahrtzeiten. Mein Arbeitgeber (charitas) meint,dies gilt nur für meine eigenen Termine. Was ist denn nun richtig? Danke im Voraus
Hallo, wenn § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen ist, hat man nur für kurzzeitige, unvorhersehbare und unaufschiebbare Betreuungs- oder Pflegetätigkeiten – etwa bei akuter Erkrankung des Kindes – ein Anspruch auf bezahlte Freistellung; für längerfristig geplante Arzttermine des minderjährigen Kindes ist ein Anspruch aus § 616 BGB regelmäßig zu verneinen. In diesen Fällen bleibt Ihnen nur, Urlaub zu nehmen. Liebe Grüße NB
ach je, chatgpt.... das hängt vom arbeitsvertrag/tarifvertrag ab.
Bezahlt freigestellt - nie im Leben. Nicht mal bei eigenen Terminen. Außer es ist so vertraglich/ tariflich festgelegt - was wohl sehr selten der Fall sein sollte. Fast alle AG dürften das ausschließen. Ist mir jedenfalls in all den Jahrzehnten noch nie untergekommen, das das nicht ausgeschlossen war. Selbst im öffentlichen Dienst und in den Schwangerschaften waren Arzttermine "privates Vergnügen". Ich habe das Problem auch öfters. Und wie alle anderen die ich kenne und die damit leben, nehme ich dann Urlaub oder Überstunden. Mitunter auch Gleitzeit was bei mir eher schwer möglich ist. Dein AG muss dich aber freistellen bei entsprechendem Nachweis - den rechtlichen Anspruch hast du. Davon ab - das Problem wird dich weiter begleiten wenn bei der Diagnostik was rauskommt. bei unserem sind auch die Folgetermine fast immer vormittags - entsprechend muss ich ihn dann immer von der Schule abmelden. De natürlich kann man auch nie dier Termine in den ferien legen - da dann die behandelnden Ärzte auch nicht da sind. Nervt einfach nur.
§ 616 BGB Rechtlich festgelegt für eigene Termine. Meine Frage ist halt,ob dies auch für mein minderjähriges Kind gilt
§ 616 BGB kann im Arbeitsvertrag explizit eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden. In vielen Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder betriebl. Vereinbarungen ist oft auch durch Sonderregelungen direkt geregelt, ob und wie lange Mitarbeiter bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung zu Hause bleiben dürfen. Diese Regelungen haben dann Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des § 616. Es kommt also erst einmal darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Ansonsten gilt § 616 meiner Meinung nach auch für ein krankes Kind.
die caritas hat ziemlich sicher einen tv. ich weiß nicht welcher bei euch gilt. soweit ich weiß hat die caritas oft (meistens? immer?) den tvöd und dann kommt es wiederum darauf an welcher tvöd zutrifft - bund, land, wenn letzteres welches? weitere vermutung: die tvöds sind (fast?) alle voneinander abgeschrieben was bedeuten würde dass der §616 ausgeschlossen ist (bei den tvöds die ich kenne ist es so) und durch eine eigene regelung ersetzt wurde. aber das sind zu viele mutmaßungen für eine rechtssichere auskunft. frag deine mav.
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