Guten Morgen Frau Bader, seit dem 1. September 2020 bin ich in Teilzeit und unbefristet bei Arbeitgeber A (große GmbH mit über 7.000 Beschäftigten) beschäftigt. In diesem Zeitraum habe ich ein Kind geboren. Für dieses Kind habe ich den gesetzlichen Mutterschutz sowie im Anschluss fünf Monate Elternzeit in Anspruch genommen. Nach der Elternzeit habe ich meine Teilzeitbeschäftigung dauerhaft reduziert (von 75% auf 50%) und hierfür einen neuen Arbeitsvertrag (1. Oktober 2023) unterschrieben. Ich soll zum 1. Januar 2027 in ein neues Tarif-Model überführt werden. Das neue Tarifmodel sieht sieht geänderte Gehaltsstufen vor (ab dem 1. Jahr, ab dem 4. Jahr, ab dem 7. Jahr, ab dem 10. Jahr etc.). Hierfür soll ich in das 4. Tätigkeitsjahr überführt werden, da das Tätigkeitsjahr erst am dem 1. Oktober 2023 berechnet werden könne. Ich argumentiere, dass sowohl die dauerhafte Stundenreduzierung (nach §4 TzBfG) als auch der Mutterschutz unschädlich für die anzurechnenden Beschäftigungs- und Tätigkeitsjahre sind und die Elternzeit die Stufenlaufzeit/Tätigkeitsjahre maximal hemmen könne. Der AG sieht die Elternzeit jedoch als schädliche Unterbrechung, welche die Tätigkeitsjahre nicht nur hemmt sondern auf null zurücksetzt, weshalb die Überführung nur in das 4. Tätigkeitsjahr (10/23 bis 12/26) und nicht in das 7. Tätigkeitsjahr (75 Monate Betriebszugehörigkeit) oder 6. Tätigkeitsjahr (minus 5 volle Kalendermonate Elternzeit) vorgenommen werden könne. Das 4. Tätigkeitsjahr soll zudem zum 1. Januar 27 neu starten. Wer hat recht? [Zudem war ich war ich bis zum 31. Dezember 2019 befristet beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Die Befristung (Sachgrund: Elternzeitvertretung) lief während der Elternzeit des älteren Kindes aus. Die Zeiten der Betriebszugehörigkeit und die Tätigkeitsjahre aus dieser Befristung (5 Jahre) werden komplett ignoriert. Die Unterbrechung könnte aber ggf. tatsächlich schädlich sein? Auch wenn die Vorbeschäftigung zum 1. September 2020 als einschlägig und förderlich angerechnet worden ist?]