Hallo sehr geehrte Frau Bader,  ich habe einige grundsätzliche Fragen zum o.g. Themenkomplex beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherung im Elterngeldbezug, da das Thema gegenwärtig bei uns in der Familie aktuell ist, es leider aber von verschiedenen Seiten komplett gegensätzliche Einschätzungen diesbezüglich gibt.  In § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V „Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger“ heißt es: „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange (...) nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen (...) wird.“ In § 224 SGB V „Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld“ heißt es  „(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.“ Hierzu habe ich nun einige Fragen: Frage 1: Stimmt es, dass der Versicherungsstatus am Tag vor Beginn des Elterngeldbezugs maßgeblich darüber entscheidet, ob man während des Elterngeldbezugs beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) versichert ist und keine weiteren Einnahmen vorhanden sind?  Frage 2: Reicht es, dass man z. B. am Tag vor Beginn des Elterngeldbezugs gesetzliche pflichtversichert war (Teilzeit/Vollzeit) oder muss man darüber hinaus auch während des gesamten Elterngeldbezugs ein weiterhin bestehendes Arbeitsverhältnis (dann ruhendes Arbeitsverhältnis) in Teilzeit / Vollzeit haben, um während des Elterngeldbezugs von der beitragsfreien Kranken- und Pflegeversicherung profitieren zu können? Frage 3: Gibt es rechtlich irgendwelche Vorgaben, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits bestanden haben muss oder ist der zentrale Tag wie unter Frage 2 geschildert nur der Tag vor Beginn des Elterngeldbezugs? Frage 4: Sollte ein weiterhin bestehende Arbeitsverhältnis (dann ruhend) zwingend vorgeschrieben sein, besteht doch in der Praxis nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Elternzeit oder gibt es noch andere Möglichkeiten in der Praxis, ein unbezahlter Urlaub würde doch dann nur bis maximal 30 Tage, aber nicht für die Zeit des gesamten Elterngeldbezugs möglich sein oder übersehe ich hier etwas? Gleichzeitig würde ich dann nicht verstehen, warum oftmals immer Elterngeldbezug oder Elternzeit angegeben ist, was ja explizit suggeriert, dass es eben die Möglichkeit der beitragsfreien Kranken- und Pflegeversicherung in der GKV sowohl im Elterngeldbezug oder in der Elternzeit gibt. Ich danke Ihnen für Ihre Einschätzungen und freue mich sehr, dass ich hier mit Ihnen eine kompetente Ansprechpartnerin gefunden habe.