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Eine künstliche Befruchtung kann Unsummen kosten: Liegt das Problem beim Mann, kann sich das Paar ab sofort einen Teil der Kosten zurück holen.

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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung mit Spendersamen künftig als “außergewöhnliche Belastung” von der Steuer abgesetzt werden können.


Damit schlugen die Finanzrichter einen neuen Weg ein und gaben ihre bisherige Rechtsprechung auf. (Az: VI R 43/10). Denn bislang wurden diese Kosten bei der Steuererklärung nicht berücksichtigt. Und diese Kosten können bei Unfruchtbarkeit des Mannes mehrere Zehntausend Euro betragen! Zur Urteilsbegründung führten die Richter an, dass Ausgaben im Gesundheitsbereich, die im Einzelfall “zwangsläufig” anfallen, auch wenn andere diese Ausgaben nicht haben, als “außergewöhnliche Belastung” steuermindernd wirken können. Dazu gehören ausdrücklich auch die Kosten einer Heilbehandlung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Paar für die künstliche Befruchtung 21.000 Euro bezahlt. Für diese Summe ist eine sogenannte heterologe künstliche Befruchtung mit Spendersamen vorgenommen wurden, da die Fruchtbarkeit des Mannes beeinträchtigt war. Kein Grund für eine nachträgliche Steuerminderung, die zuständige Finanzbehörde lehnte eine Anrechnung dieser Kosten auf die Steuer ab. Denn so die Begründung in der bisherigen Rechtsprechung, es liegt keine Heilbehandlung vor, bei der Befruchtung der Frau mit Spendersamen bleibt die Unfruchtbarkeit des Mannes unberührt das Paar hatte geklagt und Recht bekommen.

Im aktuellen, richtungsweisenden Urteil heißt es: Wie bei einer “homologen” künstlichen Befruchtung mit den eigenen Samen werde auch hier die behinderte Körperfunktion des Mannes durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Dies sei “als Heilbehandlung anzusehen, so dass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten”. Mit diesem neuen Grundsatzurteil wurde die patientenfreundliche Rechtsprechung weiter fortgesetzt. So wurde erst kürzlich bestimmt, dass krankheitsbedingte Ausgaben auch ohne amtsärztliches Attest sowie Ausgaben für einen krankheitsbedingten Heimaufenthalt steuerlich absetzbar sein können. Zuvor war schon die steuerliche Absetzbarkeit der Behandlung schwerkranker Menschen, für die es keine schuldmedizinische Option gibt, mit noch nicht anerkannten Alternativmethoden entschieden wurden.

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