Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückkehr Elternzeit

Frage: Rückkehr Elternzeit

Wunschbaby35

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Hallo, ich habe eine Frage zu meiner bevorstehenden Rückkehr aus der Elternzeit und zur Gestaltung meiner Arbeitszeit ab März 2027. Ich arbeite in einem sehr großen Unternehmen, in dem es verschiedene Teilzeitmodelle und individuelle Arbeitszeitlösungen möglich sind. Ich habe hierzu bereits mit der Personalabteilung gesprochen. Dort wurde mir erklärt, dass grundsätzlich an fünf Tagen pro Woche gearbeitet wird, die konkrete Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit jedoch individuell mit der jeweiligen Führungskraft abgestimmt wird.In unserem Unternehmen bzw. auch in der Abteilung gibt es meines Wissens verschiedene Modelle. Es arbeiten beispielsweise Kolleginnen und Kollegen nur an zwei, drei oder vier Tagen pro Woche.Für mich ist eine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche besonders wichtig, da ich gleichzeitig Pflegeperson  bin und meine Arbeitszeit entsprechend organisieren muss. Ich habe diesen Umstand auch gegenüber der Personalabteilung ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass für mich eine entsprechende Teilzeitlösung erforderlich ist. Ich habe mich inzwischen mit meinem Vorgesetzten zusammengesetzt. Dieser hat mir mitgeteilt, dass eine Verteilung meiner Arbeitszeit auf vier Tage pro Woche in meinem Fall nicht möglich sei. Für mich stellt sich nun die Frage, wie diese Entscheidung im Verhältnis zu den bestehenden Teilzeitmodellen im Unternehmen und insbesondere zu meiner persönlichen Pflegesituation einzuordnen ist. Daher würde ich gerne wissen, welche Möglichkeiten und gegebenenfalls auch gesetzlichen Ansprüche ich in meiner Situation habe. Insbesondere interessiert mich, ob eine Vier-Tage-Woche aufgrund meiner Pflegeverpflichtungen abgelehnt werden kann, obwohl im Unternehmen bzw. in der Abteilung vergleichbare Teilzeitmodelle mit zwei, drei oder vier Arbeitstagen praktiziert werden. Mir ist wichtig, eine für beide Seiten gute und praktikable Lösung zu finden. Gleichzeitig möchte ich gerne wissen, welche Rahmenbedingungen bzw. Rechte in meinem Fall zu beachten sind.Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, welchen Grund nennt der AG denn für die Ungleichbehandlung? Grds sind alle AN gleich zu behandeln, es sei denn, es gibt einen sachlichen Grund. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Wie viele Wochenstunden willst du denn arbeiten und wie viele arbeiten die Kollegen, die nicht 5 Tage vor Ort sind?


Wunschbaby35

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Alles unterschiedlich, zum Beispiel drei Tage Woche 18 Stunden oder vier Tage Woche 20 Stunden oder 3 Tage die Woche 24 Stunden - also alles dabei ! 


Ani123

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Wieviele Stunden haben sie vorher gearbeitet? Wieviele Stunden möchten sie jetzt arbeiten? Waren sie vor der EZ auch als pflegende Person tätig?  Haben sie 3 Jahre EZ genommen? Wenn weniger könnten sie mit TZ in EZ zurückkehren. Den Antrag kann ihr Arbeitgeber nur mit Begründung ablehnen. Lehnt er nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich ganz oder zu Teilen ab gilt der Antrag wie gestellt als genehmigt. (Zu Teilen z. B. nur die Arbeitszeiten.) Jede Ablehnung muss er begründen. Es kann zum Vorteil sein, die  Wunscharbeitszeiten mit rein zu  schreiben.  Wichtig ist, dass sie nachweisen können, dass der Antrag eingegangen ist. Daher empfehle ich Einschreiben Einwurf.  (Nicht Einschreiben eigenhändig o. ä., weil wenn der Brief nicht entgegengenommen oder bei der Post abgeholt wird kann es 3 Wochen dauern bis er wieder bei Ihnen ist. Das kann verlorene Zeit sein, weil die 4 Wochen bis zur Ablehnung erst nach Erhalt beginnen.)  Im Zusatzvertrag dann darauf achten, dass dieser auf TZ in EZ befristet ist. Nur so ruht der alte Vertrag. Steht das nicht darin und sie unterschreiben führt es dazu, dass sie nur TZ arbeiten oder wenn Daten drin stehen auch befristet.  Lehnt ihr Arbeitgeber ab und due Begründung ist verständlich (evtl. rechtlich prüfen lassen) und auch ohne vorher einen Abtrag auf TZ in EZ bei ihm gestellt zu haben: Sie können auch bei einem anderen Arbeitgeber TZ in EZ arbeiten. Dafür brauchen Sie die Zustimmung ihres jetzigen Arbeitgebers, weil ihr alter Vertrag bei ihn weiter ruhen wird. EZ müssten sie fristgerecht stellen.  Wenn sie mehrere Kinder haben und davon noch EZ übrig sein sollte denken sie daran, dass due beim 8. Geburtstag des jeweiligen Kindes verfällt. Daher kann es gut sein erst die Rest-EZ vom ältesten Kind zu nehmen.  Unbedingt die Frist zur Meldung von EZ beachten. Bei U3 sind es 7 Wochen, bei Ü3 sind es 13 Wochen. 


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