Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rückkehr aus der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rückkehr aus der Elternzeit

Micha12

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1)Ich habe zwei Jahre Elternzeit beantragt, der Arbeitgeber teilte mir mit, dass mit Ankündigung von drei Monaten ich auch vorzeitig zurückkehren könnte . Über Partnerschaftsbonusmonate bisher nicht gesprochen. Kann man die Elternzeit nur für die Partnerschaftsbonusmonate unterbrechen? Und dann wieder weiter Elternzeit nehmen? 2) Wie verhält es sich mit den Vollzeitvertrag .Ich möchte dauerhaft nur noch16 bis 20 Stunden arbeiten , für die Partnerschaftsbonusmonate muss ich aber mehr arbeiten , Urlaub nehmen geht in dieser Zeit für Alturlaub nicht. Das heisst eigentlich ist gewünscht dass ich erst meinen Urlaub (noch 42 Tage )nehme und dann zurückkehre. Das würde bedeuten -ich bräuchte erst einen 40h Vertrag -dann einen 24 h Vertrag -dann einen 20 h Vertrag . Geht dieser Vorschlag? Oder habe ich die Möglichkeit einen 24 h Vertrag zu machen und der Urlaubsanspruch entsorechend zu verlängern ( zum Beispiel von 42 auf 58 Tage) Oder habe ich andere Möglichkeiten? 3) Angenommen ich würde wieder schwanger und lande im Beschâftigungsverbot. Welches Gehalt gilt dann im Beschâftigungsverbot? Das was zum Zeitpunkt der Erteilung des Beschâftigungsverbot bestand oder das vor der Schwangerschaft? Was würden Sie hier bezugliich der Vertragsunterzeichnung raten?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es fehlen leider noch immer Angaben, vllt verstehe ich deshalb nicht so recht, wo Ihr Problem ist. Das EG ist aufgebraucht und es geht Ihnen um weiteres EG? Sie können doch in der EZ bleiben, wenn Sie die Stunden (zwischen 24 und 32) einhalten. Und der Vater muss in Ez in diesem STundenumfang gehen. Dann können Sie die Bonusmonate in Anspruch nehmen. Liebe Grüße NB


User-1736455377

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Das versteh ich nicht. Vor allen Dingen nicht die Rechnung bzgl. 24 Std. Möglich ist alles, wenn der AG das mit macht. Der Sinn erschließt sich mir aber nicht. Es gibt doch genügend Eltern, die noch Resturlaub aus der VZ-Tätigkeit haben und den nach der EZ trotz TZ ganz normal nehmen können. Also ohne unterschiedliche Verträge in kürzestem Abstand zueinander. Gehalt im BV ist immer das, was man auch ohne verdienen würde. Würdest du ohne Schwangerschaft in VZ arbeiten - bekommst du auch VZ-Gehalt. Hast du einen TZ-Vertrag, bekommst du im BV eben auch nur gemäß TZ Gehalt.


Ani123

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"Die Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonusmonate ist nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur dann möglich, wenn sich ab dem 15. Lebensmonat wenigstens ein Elternteil durchgängig im Elterngeld Plus Bezug befindet." https://www.elterngeld.net/elterngeldplus.html#:~:text=Die%20Inanspruchnahme%20der%20Partnerschaftsbonusmonate%20ist,im%20Elterngeld%20Plus%20Bezug%20befindet. Eine Unterbrechung der EZ um Urlaub aus VZ zu nehmen und im Anschluss daran die Partnerschaftsbonusmonate ist somit nur dann möglich, wenn der KV in der Zeit in EZ mit EG-Bezug wäre. Ist er das nicht verfällt der Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate. Die EZ zu unterbrechen um den Urlaub in VZ zu nehmen ist mit Zustimmung des AG möglich. Allerdings brauchen sie, um danach wieder in EZ gehen zu können, die Zustimmung ihres AG. Anders sieht es aus, wenn sie um das 3. Jahr EZ verlängern. Da Sie 2 Jahre gemeldet haben können sie um das ohne die Zustimmung ihres Ag verlängern. Ich würde erstmal die Partnerschaftsbonusmonate nehmen. In der Zeit sind sie sowieso weiterhin in EZ, sowie der KV es auch ist. Sie und der KV arbeiten zwischen 24-32 Wochenstunden. Für die Zeit setzt ihr AG einen Vertrag auf, welcher TZ in EZ ist und auf die Zeit (bei Basis-EG 4 Monate, bei EGplus 8 Monate) befristet ist. Danach setzt ihr AG einen Vertrag über 20 Wochenstunden auf, welcher auch TZ in EZ sein kann. Nach der EZ greift ihr VZ-Vertrag. Sie können dann regulär auf TZ wechseln, insofern ihr AG da mit macht. In der Regel sollte er es, insofern er es vorher bei TZ in EZ auch gemacht hat und dadurch ersichtlich ist/war, dass TZ-Arbeit möglich ist. Den Urlaub aus VZ können sie im Anschluss an die EZ nehmen. Auch wenn sie nach der EZ nur in TZ tätig sein möchten könnten sie z. B. erst noch den Urlaub aus VZ nehmen und danach greift der TZ-Vertrag. Bedenken Sie, dass Sie während TZ in EZ neuen Urlaub aufbauen.


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