ich befinde mich seit 2 1/2 Jahren in einem unbefristeten Arbeitsvertrag mit Leitungstätigkeit.
(dieser war vorher zwei Jahre befristet)
Nun möchte ich nach knapp einem Jahr Elternzeit meine Stelle wieder antreten.
Nun wird mir gesagt, dass ich keine gute Leitungsfähigkeiten hätte und es wäre ein gesamter Teamentschluss, dass ich als Leitung nicht mehr erwünscht bin. (Ich weiß aber, dass nicht alle Kollegen gefragt wurden)
Meine alte Stelle ist vertraglich noch nicht vergeben. Nun drängen mich meine nächsten Vorgesetzten, die Stelle (aus oben genannten Grund) aufzugeben und wieder als "einfacher" Mitarbeiter zu starten.
Eine Rückkehr auf die alte Leitungsstelle meinerseits würde vermutlich ungemütlich werden ohne das Vertrauen meiner nächsten Vorgesetzten, welche mir plötzlich Unfähigkeit vorwerfen.
Eine andere gleichwertige Stelle wird mir nicht angeboten, da sie kein Leitungspotenzial sehen.
(Trotzdem sie mich vor gut zwei Jahren entfristet haben)
Ihr Angebot ist ein "einfacher" Mitarbeiter-Vertrag im Schichtbetrieb (welchen ich als Leitung nicht hatte) mit schlechterem Verdienst.
Erklärung lt. Arbeitgeber: Dadurch das ich keine Leitungstätigkeit mehr übernehme, stände mir auch nicht der Alte vertragliche Lohn/Tarif zu.
Mit dem Schichtzuschlag käme ich ja schließlich auf ähnliches Gehalt heraus.
Stimmt das?
Darf ich finanziell schlechter gestellt werden, wenn ich aufgrund der aktuellen Gegebenheiten die Leitungsstelle nun nicht mehr antrete?
Die Stelle im Schichtbetrieb würde mich nicht stören (weniger Stress) aber nur zum vorherigen Gehalt.
Ich benötige ein paar Paragraphen die mein Recht wiederlegen, um zu Argumentieren.
Auf was muss ich achten bei einer möglichen Vertragsänderung?
Ich hoffe es ist Nachvollziehbar und sie können mir helfen.
Lieben Dank
von
Marlie91
am 18.02.2023, 00:19
Antwort auf:
Rückkehr aus Elternzeit: Arbeitsplatzanspruch
Du hast Anspruch auf eine gleichwertige Stelle. Wer wann wo gefragt wurde, spielt keine Rolle. Dein Vertrag kann nicht einseitig geändert werden; du darfst halt nichts zu dem Thema unterschreiben und dich einverstanden erklären.
Ich empfehle, weniger zu diskutieren und nochmal schriftlich per Einschreiben mitzuteilen, dass du - wie vereinbart - zum Datum X wieder zur Arbeit antrittst und spätestens dann Informationen zu deiner gleichwertigen Tätigkeit benötigst. Wenn nichts hörst, dann am ersten Arbeitstag um 8:00 h mit Zeitung und Butterbrot und Wasserflasche bei der Personalstelle oder Geschäftsführung erscheinen und deine Arbeitskraft anbieten. Dazu nimmst du einen Zeugen mit. Ggfs sitzt du 8h dort im Wartezimmer.
Solange wiederholen, dann ohne Zeigen, bis man dir zum Arbeitsplatz zeigt. Danach kannst du erst beurteilen, ob der Job gleichwertig ist oder nicht und planst dein weiteres Vorgehen.
von
Pamo
am 18.02.2023, 11:51
Antwort auf:
Rückkehr aus Elternzeit: Arbeitsplatzanspruch
Ergänzend zur Antwort von Pamo...für deine eigene Diskussion:
So schlecht kannst du in der Leitungstätigkeit nicht gewesen sein, sonst hätten sie dich bei der Entfristung schon darauf angesprochen.
Es muss damals Argumente gegeben haben, warum man dich und auf dieser Position entfristet.
Was für Böcke sollst du denn in der Zeit dazwischen geschossen haben - die vor einem Arbeitsgericht Bestand hätten?
Sollen sie dir mal genau sagen, wo sie die Unfähigkeiten sehen - wenn du wolltest, könntest du ja daran arbeiten.
Mein Eindruck: Sie spielen mit dir....
Denn ja, Menschen mit jungen Kindern sind potentiell unzuverlässiger, weil sie eher ausfallen könnten und konkretere Urlaubswünsche haben wie vielleicht ein Mittzwanziger.
Dabei vergessen viele AG, dass Teilzeitmenschen vielmals produktiver sind...
Hol dir Rückendeckung, allein schon für die Diskussionen (mit dir selbst - Stärken! und mit der Arbeit) und dann spiel deren Spiel nach deinen Regeln!
Viele Grüße
von
SumSum076
am 18.02.2023, 13:06
Antwort auf:
Rückkehr aus Elternzeit: Arbeitsplatzanspruch
Du hast Anspruch auf deinen alten Arbeitsplatz/Position oder einen vergleichbaren.
Vergleichbar heißt, er muss deinen Qualifikationen entsprechen und in gleicher Höhe vergütet werden.
Du kannst dich auch auf eine niedrigere oder andere Position einlassen - diese müsste aber gleich vergütet werden wie die vorige Leitungsposition.
Ob mit oder ohne Schwangerschaft/EZ: eine Herabstufung, Entzug einer Leitungstätigkeit oä darf nicht ohne vorherige Gespräche/Beurteilung über deine offenbar nicht ausreichende Leistung erfolgen. Der AG hat die Pflicht, seinen MA auf Fehler etc hinzuweisen, ihn darin zu unterstützen, die gesetzten Ziele zu erreichen und ihm sozusagen ein Recht auf Nachbesserung einzuräumen.
Solche Gespräche müssen entweder protokolliert. mindestens aber mit Zeugen verlaufen - zur Beiderseitigen Absicherung.
Ist jetzt halt die Frage, ob du zwischen Entfristung und EZ ein solches Gespräch hattest. Du schreibst nichts davon, deswegen gehe ich davon aus, es gab auch keins.
Darüber hinaus ist es unprofessionell und nicht ok, das Verhältnis zwischen Arbeitskollegen damit zu "vergiften", dass diese angeblich alle dich nicht mehr wollen. Einen echten Grund stellt das auch nicht dar.
Gründe müssen sachlich und in der Arbeitsleistung liegen (welche aber auch das Führungsverhalten betreffen können).
Ausnahmen vom o.g. wären nur ein grobes Fehlverhalten.
Ich würde um ein Gespräch bitten, in dem er dir sachliche Gründe für deine angebliche Unfähigkeit darlegt. Hab nämlich Kopf: irgendwann bewirbst du dich vielleicht mal woanders - was steht denn dann in deinem Arbeitszeugnis, weswegen du von Leitung zu Schichtarbeit gewechselt bist? Vermutlich nicht, dass du das gerne so wolltest wg. der Besseren Vereinbarkeit von Beruf & Familie.
Daher würde ich das nicht so einfach hinnehmen - auch, wenn du den neuen Job sogar besser findest.
Gehalt sollte in der Basis schon dem vorherigen entsprechen - auch hier: wenn du mal wechselst, wird es eher um das Grundgehalt gehen als darum, was du mit Zulagen etc verdient hast. Da würde ich mich wohl eher irgendwo in der Mitte treffen wollen. Oder sind diese Zulagen für dich wirklich immer machbar?
von
cube
am 19.02.2023, 08:12
Antwort auf:
Rückkehr aus Elternzeit: Arbeitsplatzanspruch
Hallo,
entscheidend ist doch, was bei Ihnen im Vertrag steht.
Ich weiß nicht, was in Ihrer Firma üblich ist, aber allgemein stimmen doch nicht die Mitarbeiterüber die Führung ab.
Sie haben Anspruch auf die alte oder eine vergleichbare Stelle.
Liebe Grüße
NB
von
Mucksilia
am 22.02.2023, 15:28