Hallo Frau Bader, ich bin als Tarifangestellte im öffentlichen Dienst nach TV-L beschäftigt. Im Oktober 2024 wurde ich schwanger und meine Tochter wurde im Juni 2025 geboren. Im September 2024 hatte ich meine Arbeitsstelle gewechselt und dabei noch einige Stunden Zeitguthaben aus meiner vorherigen Stelle mitgenommen. Im Dezember 2024 wurde für mich ein ärztliches teilweises Beschäftigungsverbot ausgesprochen, sodass ich nur noch 4 Stunden täglich arbeiten durfte. Ab Januar 2025 wurde das Beschäftigungsverbot auf 3 Stunden täglich ausgeweitet. Meine reguläre tägliche Arbeitszeit beträgt 7:53 Stunden. Während des Beschäftigungsverbots habe ich an zwei Arbeitstagen Gleitzeit genommen. Mein Arbeitgeber hat dafür jeweils die volle tägliche Arbeitszeit von 7:53 Stunden von meinem Zeitguthaben abgezogen. Meine Frage ist, ob das rechtlich zulässig ist. Meines Erachtens dürfte aufgrund des Beschäftigungsverbots an diesen Tagen höchstens die jeweils zulässige Arbeitszeit (also 4 bzw. 3 Stunden) vom Zeitguthaben abgezogen werden, da ich die darüber hinausgehende Arbeitszeit aufgrund des Beschäftigungsverbots ohnehin nicht hätte leisten dürfen. Wie ist die Rechtslage hierzu? Vielen Dank für Ihre Einschätzung!