mama1004
Hallo Frau Bader, ich komme gerade aus der Elternzeit, bin aber erneut schwanger. Mein Frauenarzt möchte mir nun aufgrund von Corona ein Beschäftigungsverbot erteilen, da mein Arbeitgeber mich nicht im Homeoffice beschäftigen kann. Während meiner Elternzeit habe ich ( in Abstimmung mit meinem Arbeitgeber) einen unbefristeten 450 € Job angenommen und bin zudem als Kleingewerbetreibende tätig. Nun zu meinen Fragen: 1. Kann ich diese beiden Tätigkeiten, beide im Homeoffice, während des Beschäftigungsverbotes weiter ausführen? 2. Kann ich diese beiden Tätigkeiten auch während des Mutterschutzes ausführen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe
Hallo, 1. Die FA ist nicht zuständig für die Erstellung des BV. Das kann Probleme mit der KK geben. Ich halte das BV für unwirksam. Sie müssen das Gewerbeaufsichtsamt einschalten zwecks Prüfung, ob Ihnen ein BV zusteht. 2. Wenn die Zustimmung auf die EZ beschränkt war, gilt sie nicht für die Zeit danach. Liebe Grüße NB
Felica
Das Problem wird die höchstarbeitszeit sein welche du als Schwangere leisten darfst, was 90 Std in der Doppelwoche wären. Auch wenn du im BV bist beim Haupt-AG musst du diese AZ freihalten. Zumal die diese AZ für deinen AG freihalten musst. Den theoretisch kann er, wie auch die KK, das bv jederzeit anfechten. Den der Arzt darf dieses BV nicht ausstellen. Es obliegt ihm nicht festzustellen das der AG keine geeignete Arbeit hat. Das muss der AG machen. Zumal es keine Pflicht gibt nur wegen Corona ein BV auszusprechen weil kein homeoffice möglich ist. Sobald der AH entsprechende Schutzmaßnahmen auf der Arbeit nachweisen kann, könnte er dich dort voll einsetzen. Der Arzt ist für medizinische Belange zuständig, nicht für arbeitsrechtliche.
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