Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Noch einmal Erziehungsgeld und Erziehungszeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Noch einmal Erziehungsgeld und Erziehungszeit

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, Sie haben bestätigt, dass Désriee Recht hat, dass nur derjenige ErziehungsGELD erhält, der auch die ErziehungsZEIT beantragt (logischerweise beim Arbeitgeber). Davon kann ich im Merkblatt zum Bundeserziehungsgeldgesetz in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung aber nichts finden. Dort heisst es: Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer - seinen Wohnsitz etc. in D hat - mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt - das Kind ÜBERWIEGEND selbst betreut und erzieht - keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt - die im Gesetz genannten Einkommensgrenzen nicht überschreitet Da steht nichts von gleichzeitiger Erziehungszeit, lediglich die Einschränkung, dass es keine VOLLE Erwerbstätigkeit geben darf und das Kind ÜBERWIEGEND selbst betreut werden soll. Wo steht denn jetzt bitte geschriegen, dass nicht gleichzeitig die Kinderbetreuung mit jemand anderem geteilt werden kann (wenn die o.g. Bedingungen erfüllt sind), der dann dafür entsprechend beim Arbeitgeber ErziehungsZEIT beantragen müßte? Im konkreten Fall geht es darum, dass die Mutter selbständig tätig ist und diese Tätigkeit - natürlich eingeschränkt - weiterhin ausüben möchte und dies nur möglich wäre, wenn die Oma dabei in punkto Kinderbetreuung unterstützend tätig wäre. Das ginge aber nur, wenn die Oma in ErziehungsZEIT wäre und somit beide ihre Zeiten flexibel einteilen könnten. Warum kann jetzt nicht die Mutter ErziehungsGELD beantragen (wenn die Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, alle anderen Voraussetzungen sind ja erfüllt) und die Oma bei ihrem Arbeitgeber ErziehungsZEIT beantragen? Sorry, dass ich so penetrant nachfrage, aber wenn die Aussagen in den "Amtsblättern" anscheinend etwas erlauben, was laut Ihrer Aussage verboten ist, dann möchte ich doch gern wissen, auf welchen Gesetzestexten sich das begründet. Oder gibt es in der Zwischenzeit wieder eine neue Fassung, die ab 01.01.2005 gilt?


Mitglied inaktiv

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"Elternzeit 1. Unter welchen Voraussetzungen kann ich Elternzeit in Anspruch nehmen? Arbeitnehmerbegriff: Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter oder Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, zur Berufsausbildung beschäftigte oder als Heimarbeiter tätig sind. Arbeitslose, Schüler, Studenten und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Elternzeit, weil kein Arbeitsverhältnis besteht Beamte, Richter oder Soldaten stehen in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis und sind keine Arbeitnehmer. Sie haben trotzdem Anspruch auf Elternzeit. Rechtsgrundlage ist aber nicht das Bundeserziehungsgeldgesetz, sondern entsprechende Rechtsverordnungen. Verhältnis zum Kind: Sorgeberechtigte leibliche Eltern, Adoptiveltern und andere Personen, denen die Personensorge übertragen wurde. Bei Vorliegen eines Härtefalles: Enkelkinder, Geschwisterkind, Nichte oder Neffe. Adoptionspflege oder Vollzeitpflege. Betreuung im selben Haushalt: Der Anspruchsberechtigte muss mit dem zu betreuenden Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen." Die Oma des Kindes könnte somit nur Elternzeit beantragen, wenn sie sorgeberechtigt für das Kind ist bzw. ein Härtefall vorliegt. Nach Deiner Schilderung sehe ich das hier nicht.... LG, Maike


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Danke, damit kann ich was anfangen - nach so etwas habe ich gesucht.


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