Giulia128
Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich derzeit in Elternzeit (- September 2026). Meine Firma wird aber demnächst ihren Betrieb einstellen. Ich habe jetzt eine Kündigung zum 31.September erhalten (mit Zulässigkeitsbescheid vom Gewerbeaufsichtsamt). Wie bei meinen Arbeitskolleginnen steht auch in meiner Kündigung, dass ich nach § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III verpflichtet bin, mich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden. Außerdem steht dort: "dass Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeldbezug zu vermeiden". Meine Frage: trifft das wirklich auch für mich zu, da ich mich ja in Elternzeit befinde und aktuell wegen der Betreuung meines Kindes nicht arbeitssuchend sein kann? Vielen Dank und viele Grüße Giulia
Hallo, das ist ein Sonderfall. Mit dem Vertrag endet auch die EZ. Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit zeitnah melden und ebenso bei der Krankenversicherung. Wenn Sie kein EG mehr bekommen, müssen Sie sich um eine KK kümmern oder sich ggf familienversichern. Liebe Grüße NB
Dojii
Mit Ende des Arbeitsverhältnisses endet rechtlich auch deine Elternzeit (diese ist an den Arbeitgeber gekoppelt). Sprich ab dann bist du Hausfrau. Ab dann musst du dich ggf. auch um eine eigene Krankenversicherung kümmern, wenn du zuvor über die Elternzeit beitragsfrei versichert warst. Von daher auf jeden Fall bei der Agentur für Arbeit melden und ggf. weitere Schritte mit denen besprechen.
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