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Elterngeld
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Mit dem Elterngeld soll dem neuen Erdenbürger ein guter Start ins Leben ermöglicht werden. Der Elternteil, der sich voll und ganz ums Baby kümmert, erhält einen finanziellen Ausgleich.

Wie viel Elterngeld bekommst du?

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach deinem durchschnittlichen Einkommen in den 12 Monaten vor der Geburt. Ab dem Tag der Geburt stehen dir, wenn du zu Hause bleibst, 65 bis 67 Prozent deines Bruttogehalts als Elterngeld zu. Eltern mit geringem Einkommen können sogar bis zu 100 Prozent erhalten. Mindestens gibt es 300 Euro, maximal jedoch 1.800 Euro.

Vom Bruttoeinkommen werden pauschal 21 Prozent für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Höhere Freibeträge aufgrund von Fahrtkosten, Werbungskosten, Kinderbetreuung etc. haben keinen Einfluss auf die Beträge.

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Tipps zur Erhöhung des Elterngeldes

Um das durchschnittliche Einkommen im Jahr vor der Geburt zu erhöhen, kann es sinnvoll sein, sich in dieser Zeit einen zusätzlichen Nebenjob zu suchen. Denn der Lohn aus Neben- und Hauptjob wird addiert – daran bemisst sich die Höhe des Elterngeldes. Wenn das Durchschnittseinkommen im Jahr vor der Geburt bei mehr als 1.240 Euro im Monat lag, erhältst du 65 Prozent vom letzten Nettogehalt.

Liegt das zu versteuernde Jahreseinkommen der Eltern über 200.000 Euro, haben sie keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Geburten ab 1. April 2025 gilt eine neue Einkommensgrenze, dann erhalten Eltern das Elterngeld nur, wenn ihr zu versteuerndes gemeinsames Jahreseinkommen 175.000 Euro nicht überschreitet. Dieser Betrag gilt sowohl für Paare als auch für Alleinerziehende.

Bezugsdauer und Aufteilung

Das Elterngeld wird maximal 14 Monate gezahlt; Vater und Mutter können diese Zeit frei aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate in Anspruch nehmen. Alleinerziehende bekommen die vollen vierzehn Monate Elterngeld. Die Partnermonate können auch von geschiedenen oder getrennt lebenden Paaren in Anspruch genommen werden, wenn der nicht bei den Kindern lebende Partner die Betreuung für zwei Monate übernimmt.

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Wichtige Hinweise

  • Nebenjobs werden auf das Elterngeld angerechnet – einen Freibetrag gibt es nicht. Schon der erste Euro lässt das Elterngeld schrumpfen.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden ist der Anspruch auf Elterngeld verwirkt.
  • Das Mutterschaftsgeld, das in den ersten zwei Monaten nach der Geburt gezahlt wird, wird auf das Elterngeld angerechnet.
  • Auch wer sich in der Elternzeit angesparte Überstunden auszahlen lässt oder Urlaubstage nimmt, verwirkt damit seinen Anspruch auf Elterngeld.
  • In einer anderen Situation bekommen Eltern ebenfalls kein Elterngeld, nämlich wenn ein Elternteil ein Auslands-Stipendium bekommt und der andere Elternteil ihn bzw. sie begleitet.

Elterngeld für Geringverdiener

Auch nicht berufstätige Eltern erhalten ein Mindestelterngeld von 300 Euro. Bei Beziehern von ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag wird das Elterngeld jedoch als Einkommen vollständig angerechnet. Nur wenn der Elternteil im Jahr zuvor ein Einkommen hatte, gibt es einen Elterngeldfreibetrag. Dieser beträgt maximal 300 Euro und bleibt anrechnungsfrei.

Wichtig: Wird das Elterngeld im Monat nur hälftig in Anspruch genommen, kann es so auf die doppelte Zeit - also 2 Jahre - gestreckt werden. Dies wird als Elterngeld Plus bezeichnet. Wer dabei dann Partnerschaftsbonus und Elterngeld Plus gut miteinander kombiniert, hat zusätzliche Freiheit und Flexibilität. Viele weitere Infos dazu findest du hier: Elterngeld Plus.

Zur Ermittlung deines zustehenden Elterngeldes findest du beim Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend den Elterngeldrechner.

Geschwisterbonus

Bei der Einkommensermittlung werden Monate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen und deshalb nicht oder weniger verdient worden ist, nicht mitgezählt. Das danach zustehende Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro monatlich, erhöht. Dieser Bonus wird maximal bis zum 36. Monat seit der Geburt des ersten Kindes gezahlt.

Eine weiche Übergangsregelung gilt für das 2. Kind: Auch wenn das 2. Kind nach dem 24. Monat seit der Geburt des 1. Kindes zur Welt kommt, profitieren die Eltern. Bis zum 36. Monat nach Geburt des 1. Kindes erhalten sie dann den Geschwisterbonus. Ist das 1. Kind also 30 Monate alt, wenn das 2. Kind geboren wird, gibt es neben dem Elterngeld noch 6 Monate den Geschwisterbonus.

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Steuerklassenwechsel zur Erhöhung des Elterngeldes

Ausschlaggebend für die Höhe des Elterngeldes ist bei Ehepaaren, bei denen beide Partner berufstätig sind, die Wahl der richtigen Steuerklasse vor der Geburt. Verheiratete Paare können ihre Steuerklasse frei wählen und sollten, um das Nettogehalt des Elterngeld beziehenden Partners zu erhöhen, einen Wechsel der Steuerklassen in Betracht ziehen.

In vielen Fällen verdient der Ehemann mehr als die Ehefrau, weshalb er in der Steuerklasse III und du in der Klasse V bist oder beide gehören der Klasse IV an. Jedoch bleibt in den überwiegenden Fällen die Frau nach der Geburt daheim, sie bezieht das Elterngeld. Deshalb zahlt es sich aus, wenn die Ehefrau vor der Geburt ein möglichst hohes Einkommen hatte, etwa durch die Steuerklasse III. Zwar hat das Paar dann in dieser Zeit vor der Geburt insgesamt weniger Nettogehalt zur Verfügung, dies wird mit der Steuererklärung aber wieder erstattet. Das niedrigere Elterngeld, wenn der Wechsel der Steuerklasse ausbleibt und die Ehefrau in der Klasse V oder IV verbleibt, kann im Nachhinein nicht mehr kompensiert werden.

Den Wechsel der Steuerklassen musst du beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dies muss aber rechtzeitig geschehen! Es wird die Steuerklasse zugrunde gelegt, die in den 12 Monaten vor der Geburt am längsten galt. Der Antrag sollte also spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden, wenn der Mutterschutz beginnt - nur dann bringt der Wechsel einen Nutzen. Denn der Steuerklassenwechsel wird nach Antragstellung erst im nächsten Monat wirksam und du musst mindestens sechs Monate vor der Geburt mit vollem Gehalt dieser Steuerklasse angehören. Die Zeitspanne reicht aus, damit die Elterngeldstelle dich für den gesamten Bemessungsspielraum in dieser Steuerklasse einordnet.

Insgesamt ist es aber immer besser, den Antrag auf Steuerklassenwechsel möglichst bald nach Bekanntwerden der Schwangerschaft zu stellen. Denn kommt das Kleine womöglich früher als am voraussichtlichen Entbindungstermin auf die Welt, gilt dieser Termin natürlich auch für die Berechnung des Elterngeldes.

Alternative: der Verzicht auf das Ausklammern der Mutterschutzmonate

Ist ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklassen nicht realisierbar, gibt es verschiedene Möglichkeiten: Gegebenenfalls hilft es bei der Beantragung des Geldes schriftlich zu erklären, dass man auf die Ausklammerung der Mutterschutzmonate verzichtet. Der Mutterschutz wird im Regelfall, da die Frau ja in diesem Monat nicht ihr volles Gehalt erhält, automatisch ausgeklammert. Verzichtet man auf diese Regelung, fließt der Monat noch ein, die relevante Zeit in der Steuerklasse erhöht sich um einen Monat und so wird, wenn das Minimum von sechs Monaten erreicht ist, dieses Einkommen für die gesamten 12 Monate angerechnet. Übrigens wird dieser Trick sogar in der Elterngeldbroschüre des Bundesfamilienministeriums so vorgeschlagen und ist damit absolut legitim. Normalerweise akzeptieren die Elterngeldstellen das Prozedere ohne Weiteres, wer unsicher ist, sollte die Papiere und die Erklärung mit dem Verzicht am besten persönlich beim Sachbearbeiter abgeben.

Zwar senkt das "kleine Gehalt" im Mutterschutz in der Folge natürlich das Elterngeld, aber meist ist der Verlust geringer, als würden die Beträge anhand der höheren Steuerklasse berechnet werden.

Eine andere Möglichkeit ist, eventuell auch auf einen Teil des Mutterschutzes zu verzichten. Beispielsweise kann sich das empfehlen, wenn er regulär in der letzten Woche eines Monats beginnen würde. Verzichtet man auf diese Woche, bekommst du das volle Gehalt, der Monat fließt mitsamt der Steuerklasse noch in die Berechnung des Elterngelds ein und dieses erhöht sich. Für den Verzicht musst du schriftlich eine Erklärung beim Arbeitgeber abgeben und genau angeben, auf wie viele Tage vom Mutterschutz du freiwillig deinen Anspruch abtrittst.

Übrigens, da Beamtinnen und Soldatinnen kein Mutterschutzgeld bekommen, sondern volle Bezüge erhalten bis zur Entbindung, reicht es bei ihnen aus, wenn sie den Wechsel der Steuerklasse sieben Monate vor der Geburt vollziehen. Auch für Ehemänner, falls der Fall genau umgekehrt liegen sollte und der Ehemann die überwiegende Zeit das Elterngeld beziehen wird, reicht es aus, wenn der Steuerklassenwechsel sieben Monate vor der Geburt vorgenommen wird, da sie keinen Mutterschutz sowie gekürztes Gehalt erhalten.

Antrag auf Elterngeld

Das Elterngeld wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss extra beantragt werden. Was du beim Stellen des Antrags auf Elterngeld beachten solltest, erfährst du hier: Elterngeldantrag.

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