Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger/Krankengeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger/Krankengeld

Bel111

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Hallo. Ich bin seit 6 Wochen in meiner Firma krankgeschrieben. Danach werde ich bestimmt Krankengeld beziehen. Falls ich schwanger werde und wieder in der Firma arbeite, muss ich dann am ersten arbeitsTag, an dem ich kein Krankengeld mehr bekomme, wieder zur Arbeit erscheinen, oder per E-Mail mitzuteilen, dass ich schwanger bin und BV bekomme , da ich bereits bei meinem ersten Kind BV bezogen habe? Wenn ich es nicht bekomme von die Firma, wie lange zahlt die Krankenkasse für meine Schwangerschaft und wie viel? Bis zum 8 Woche nach der Geburt oder? Danke


Ani123

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Krankengeld bekämen Sie erstmal bis zum Beginn des Mutterschaftsgeld. Wie das beim Mutterschaftsgeld ist weiß ich nicht. Das wird ihnen ihre Krankenkasse mitteilen können. Wenn sie arbeitsunfähig sind beziehen sie ab dem 43. Tag Krankengeld. Das gilt auch bei einem BV. AU geht vor BV. Für ein BV müssen sie arbeitsfähig sein.  Bei Langzeiterkrankung (mehr als 6 Wochen AU) wird meist zu einer Wiedereingliederung geraten. Während der Zeit sind sie weiter AU und bekommen Krankengeld.  Sie können ihrem Arbeitgeber während Ihrer AU mitteilen,dass sue schwanger sind. Handeln muss er erst ab ihrem 1. Tag bei der Arbeit (auch bei Wiedereingliederung). Ihr Arbeitgeber macht dann eine Gefährungsbeurteilung. Ihr Arbeitgeber hat dann zeei Möglichkeiten. 1) Wenn er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie hat üben sie die aus. Das müssen sie auch wenn diese außerhalb ihrer Wunscharbeitszeiten liegt. (Ausnahme ist, wenn ihre Arbeitszeiten vertraglich festgeschrieben sind.) 2) Hat ihr Arbeitgeber keine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie greift zuerst die AU für die Wiedereingliederung. Danach kann ihr Arbeitgeber ein BV aussprechen. Gibt es keine Wiedereingliederung kann er das BV am 1. Arbeitstag aussprechen.  Wenn sie während des BV arbeitsunfähig werden sollten müssen sie eine AU einholen und das ihrem Arbeitgeber mitteilen. Für die Zeit der AU wird das BV unterbrochen. Ein BV kann zu jeder Zeit aufgehoben werden. Z. B. wenn ihr Arbeitgeber eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie hat oder die Schwangerschaft vorzeitig endet. Daher muss ihr 1. Kind entsprechend betreut sein wie sie arbeiten müssten. Bei Aufhebung des AU müssen sie wieder arbeiten gehen. Das z. B. wg. Arbeitsunfähigkeit ohne AU oder fehlender Kinderbetreuung nicht zu können ist kein Grund. Ihr Arbeitgeber kann das ihrer Krankenkasse melden, welche prüfen wird, ob die genannten Beispiele während des BV bestanden haben. Sollte nachgewiesen werden, dass das nicht gegeben war hat das Konsequenzen für sie. Z. B. Rückzahlung des Geldes,  Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass ihre Krankenkasse bereits bei Mitteilung des BV prüfen wird, ob es rechtens ist, und sie wirklich arbeitsfähig sind. Es kann sein, dass sie deswegen zum medizinischen Dienst der Krankenkasse müssen.  Am einfachsten wird es sein erstmal sich auf ihre Gesundheit zu konzentrieren und nicht mehr AU zu sein. Sie nehmen ihre Arbeit wieder auf und werden schwanger. Wenn es zum BV kommt spricht ihr Arbeitgeber es dann aus. Bedenken Sie, dass Zeiten mit AU mit 0 € in die Berechnung des EG einfließen. Zeiten mit AU wg. Schwangerschaft (muss auf der AU stehen) können ausgeklammert werden. Beim BV wird das Einkommen in die Berechnung einfließen. Ich kann verstehen, dass sie aus finanzieller Sicht das BV haben möchten. Sollte während dem oder danach ein Betrug festgestellt werden hat das Konsequenzen für sie. Ehrlichkeit ist immer am besten. 


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