Lilu123
Hallo, ich wollte mich informieren. Ich wurde dieses Jahr betriebsbedingt gekündigt udn habe nur noch bis zum 30.11. Eine Beschäftigung. Ich bin dazu auch noch Schwanger und der Geburtstermin ist im Mai. .eine Frage ist, ich war schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben (Übelkeit) und würde ab nächster Woche ins Krankengeld fallen. Somit würde ich noch bis zur Arbeitslosigkeit ins Krankengeld fallen. Wenn ich bis zur Geburt des Kindes dann weiterhin aufgrund der Übelkeit krankgeschrieben bin, kann man beim Elterngeld das Geld ausklammern obwohl ich schwangerschaftsbedingt krankengeld beziehe und keinen Arbeitgeber mehr habe? Leider bekomme ich keinen neuen Job als Schwangere und aufgrund der Übelkeit ist es etwas schwer. Sogar die Bundesagentur für Arbeit meinte, die legen jetzt sich nicht besonders ins Zeug mit den Vermittlungsvorschlägen, da ich schwanger bin und es lohnt sich nicht. Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hallo, Sie haben mehrere Probleme. 1. Wenn Sie bei Beginn der Arbeitslosigkeit krank gesschrieben sind, erhalten Sie keine Leistungen. 2. Monate mit ArbGeld zählen mit 0 € zur Berechnung des EG. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Übelkeit verschwindet in der Regel bis zur 14./15. SSW.... deshalb ist man nicht bis zur Geburt krankgeschrieben. Ich würde mir schnellstmöglich einen neuen AG suchen ( von der Schwangerschaft musst du ja nichts erzählen).
Lilu123
Hallo liebe KielSprotte, vielen Dank für deine schnelle Nachricht. Es ist tatsächlich eine blöde Situation. Nach langen Jahren der Arbeit habe ich so etwas nicht erwartet - aber gut so ist das Leben. Ja in der Tat denke ich das auch aber es kann ja trotzdem sein, dass einem dchle ht ist oder man andere Beschwerde hat. Ich habe z.B. unglaubliche Kopfschmerzen die schon fast Migräneartig sind, würde ich behaupten und andere schwangerschaftsbedinge Beschwerden. Die könnten ja ebenfalls dazu führen, dass ich bis zum Mutterschutz krankgeschrieben wäre und Krankengeld beziehen würde. Meine Frage ist jedoch, würde ich diese Monate ausklammern können, wenn ich schwangerschaftsbedingt krankengeld beziehe (solange ich noch beschäftigt bin und darüber hinaus, wenn ich keinen Arbeitgeber mehr habe, bis zum Mutterschutz).
misses-cat
Du wirst nix ausklammern können, arbeitslos ist arbeitslos, dein Plan würde sonst jede arbeitslose schwangere machen
Dojii
Nein, leider nicht. Fall du tatsächlich bis zur Geburt / bis zum Mutterschutz krank geschrieben bleibst, werden alle diese Monate mit 0 EUR in die Berechnung eingehen. Im Gesetz steht, dass Monate mit schwangerschaftsbedingter Krankschreibung nur ausgeklammert werden, wenn du dadurch einen tatsächlichen Einkommensverlust hast. Den hast du aber nicht. Ohne Krankschreibung wärst du arbeitslos und würdest statt Krankengeld ALG I bekommen - beides ist kein Einkommen. Also hast du auch keinen Verlust. Dass du evt. gesund eine neue Arbeit finden würdest, reicht leider nicht als Begründung aus.
Lilu123
Vielen Dank für eure Antworten. Es ist so traurig, dass man sich als Schwangere, die noch nie Sozialleistungen bezogen hat und auch ganz normal gearbeitet hat, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis - so um das eigene Elterngeld bangen und sich Gedanken machen muss. Es ist einfach anstrengend und total unfair. 😞
Lilu123
Wieder eine blöder Frage, was wäre aber wenn ich bis Ende November Krankgemeldet bin und ab dem 01.12. eine Einstellungen hätte aber ab dem 01.12. weiterhin krankgemeldet bin? Mein Problem ist, auch wenn ich eine neuen Job hätte, geht es mir ja nicht gut und ich bekomme niemals jetzt das Geld, was ich aktuell erhalte und es wäre super, wenn ich diese Monate bis zu Geburt irgendwie ausklammern könnte. Liebe Grüße
KielSprotte
Eine Ausklammerung wird dir nicht gelingen. ABER was ich nicht verstehe: wenn du zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger gewesen bist - warum hast du keine Kündigungsschutzklage eingereicht, die Kündigung wäre sofort hinfällig gewesen. Wenn du da noch nicht schwanger gewesen bist: warum hast du nicht gewartet, bis du finanziell wieder gut aufgestellt bist und erst dann das Baby? Nun ist das Kind im Brunnen, du kannst nur so schnell wie möglich wieder arbeiten und damit die Nullrunden reduzieren. Und ich habe noch nie erlebt, dass eine Frau die komplette Schwangerschaft wg. Übelkeit oder Kopfschmerzen krankgeschrieben wird. Da wird deine Krankenkasse eh ein Auge drauf werfen.......
Lilu123
Hallo liebe KielSprotte, vielen Dank erneut für deine Rückmeldung. Ich kann deine Fragen verstehen aber da bin ich der Meinung warum ich schwanger bin oder ähnliches muss ich jetzt nicht beantworten 😅 aber bezüglich der Frage mit der Küdigungsschutzklage. Das Problem ist, ich wurde vor dem Wissen, dass ich schwanger bin betriebsbedingt gekündigt, das heißt der Betrieb existiert dann nicht mehr somit hilft auch eine Schwangerschaft nicht. Aber das wurde trotzdem vor dem Arbeitsgericht auch geklärt. Aber ich habe heute erneut mit der Elterngeldstelle telefoniert, hatte letzte Woche schon paar mal angerufen gehabt und unterschiedliche Aussagen erhalten, deshalb war ich mir dann unsicher. Also es ist in der Tat so, dass in der Regel die Monate auch bei einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht ausgeklammert werden können, wenn man nicht beschäftigt ist jedoch ist es bei mir ein besonderer Fall und ich soll es auf jeden Fall beantragen, dass es bei mir geprüft wird, da diese Situation eben nicht alltäglich ist, also dass war von der Elterngeldstelle mor mitgeteilt worden. Ganz liebe Grüße
Dojii
Eigentlich gibt das Gesetz in dem Fall kein Ermessen, die Elterngeldstelle kann also gar nicht prüfen, ob sie für dich eine Ausnahme machen - es sei denn, sie wollen gegen das Gesetz verstoßen. Wenn sie das tun, Glück für dich. ;) ABER es gab ein Urteil, dass es erlaubt auch arbeitslose Monate mit schwangerschaftsbedingter Krankschreibung auszuklammern. Dafür musste die Klägerin aber explizit nachweisen, dass sie sich weiter um Arbeit bemüht hat (Bewerbungen, Absagen etc.). Außerdem kam sie aus einem Bereich, in dem händeringend neue Leute gesucht wurden und es viele offene Stellen gab. Dann konnte man tatsächlich argumentieren, dass sie eine Einkommensminderung hatte, da sie ohne die Krankschreibung mit hoher Warscheinlichkeit sogar schwanger sehr schnell eine neue Stelle gefunden und Einkommen erzielt hätte. Aber wie gesagt, das war eine Einzelfallentscheidung und die Frau musste vor Gericht klar und deutlich belegen, dass sie sich weiter um Arbeit bemüht, aber nur Absagen erhalten hat.
KielSprotte
Gute Taktik Die sind dich erst einmal los und nach "Prüfung" bekommst du dann mitgeteilt, dass man leider keine Ausnahme machen kann. Den besonderen Fall sehe ich auch nicht - auch du hast keine hellseherischen Fähigkeiten, gehst aber von einer AU über die komplette Schwangerschaft aus - auch der Plan wird kaum aufgehen.
Lilu123
Hello Again liebe KielerSprotte :) Ja in der Tat ist es eine verzwickte Situation. Also nur zur Info, die besondere Situation ist dadurch entstanden, dass ich aus einer langjährigen Beschäftigung gekündigt wurde und schwanger bin und Aufgrund von Krankmeldung nicht arbeiten kann. Unabhängig davon bewerbe ich mich dennoch nebenbei ich habe aber bis jetzt nur Absagen erhalten und das Arbeitsamt will mich net vermitteln, da es sich nicht lohnt nach deren Meinung. Ich habe noch Gespräche ausstehend aber ich möchte natürlich wissen, was wäre wenn, deshalb auch die Fragen. Momentan geht es mir sehr schlecht und ich weiß nicht wie es sich weiter verläuft. Da kommt mir jedoch aber eine weitere Frage, wenn ich krank gemeldet bin bis zum 30.11. Und ab dem.01.12. Einen neuen Job hätte aber ab dem 01.12 trotzdem weiterhin krank sein sollte, geht es überhaupt übergreifend? Bzw. was wird dann für das Krankengeld angerechnet 🤔
misses-cat
Ich würde wenn ich jemanden antworten würde Dojie antworten, die arbeitet bei der Elterngeldstelle
Lilu123
Ich danke dir misses-cat
Lilu123
Hallo liebe Dojii, vielen Dank auch für deine Antwort auf meine Frage und das Beispiel. Es ist in der Tat so, dass ich mich beworben habe auch wenn es mir nicht gut geht aber habe bis dato nur Absagen erhalten und die Fragen stelle ich eben um für jeden Fall irgendwie einen Plan zu haben bzw. irgendwie Gewissheit, was auf mich zukommt. Habe noch Gespräche ausstehend, ich weiß nur nicht wie ich sie durchziehen soll vorallem ohne zu sagen, dass ich schwanger bin, total unangenehm 😵💫. Vll. Kannst du mir die paar Fragen beantworten, welche ich noch habe. Wenn ich z.B. bis zum 30.11. noch krankgeschrieben bin und ab dem 01.12 eine neue Beschäftigung finden würde aber da weiterhin krankgeschrieben bin, wie verhält sich das dann? Also Schwangerschaftsbedingt. Ist Übelkeit und Symphysienschmerz eig. als Schwangerschaftsbedingte Erkrankungen anzusehen? Liebe Grüße
KielSprotte
Du hast in den ersten 4 Wochen keinen Anspruch auf LFZG gegenüber einem neuen AG, sondern würdest weiterhin Krankengeld bekommen.
Lilu123
Ah ok gut zu wissen, vielen Dank dafür - denn meine Unsicherheit ist natürlich auch, wenn ich eine neue Beschäftigung habe und aber noch nicht fit bin, was geschieht dann. Es wäre für mich net so wild Krankengeld zu bekommen ansich solange es dann aufgrund der Schwangerschaft wäre damit ich es ausklammern könnte und ich etwas Geld bekomme. Weißt du ob, Übelkeit eben dazu zählt? Es ist mir total unangenehm die Arbeitgeber da nicht zu informieren bezüglich der Schwangerschaft aber gut, ich habe aktuell keine andere Wahl und solange ich den Bauch noch etwas verstecken kann.
KielSprotte
Verabschiede dich doch bitte endlich von dem Gedanken, dass du die Krankheitszeiträume ausklammern kannst!!!
Lilu123
Liebe KielerSprotte. Ich danke dir für den tollen Tipp 👍
Ani123
Wenn sie bis zum 30.11. arbeitsunfähig geschrieben sind und auf der AU schwangerschaftsbedingt steht, dann kann der Zeitraum ausgeklammert werden. Das betrifft nur den Zeitraum, wo sie Krankengeld bezogen haben. Wenn sie ab dem 1.12. eine neue Arbeit haben und weiter arbeitsunfähig geschrieben werden, bekommen sie trotzdem in den ersten 4 Wochen Krankengeld. Sollte schwangerschaftsbedingt auf der AU stehen kann es ausgeklammert werden. Sie müssen ihrem neuen Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht mitteilen. Je nach Tätigkeit ist eine Mitteilung notwendig um Mutter und das ungeborene Kind zu schützen. Erst mit Mitteilung der Schwangerschaft greift das Mutterschutzgesetz. Es reicht, wenn sie die Schwangerschaft nach Vertragsunterzeichnung mitteilen. Machen sie es vorher wird ein neuer Arbeitgeber sie vermutlich nicht mehr einstellen. Sie könnten es auch noch später mitteilen, denn sie müssen ihm nicht den Grund ihrer AU nennen. Gut wird er es nicht finden wenn sie ihm die Schwangerschaft mitteilen und noch weniger wenn sie direkt arbeitsunfähig sind. Wenn er herausfindet, dass sie schon länger arbeitsunfähig sind, wird es seine Laune nicht verbessern. Ändern kann er am Vertrag nichts mehr. Dieser gilt, allerdings kann er sie z. B. nach der EZ kündigen. Das Vertrauen kann dadurch beschädigt werden. Für sie wäre eine Einstellung finanziell gesehen das Beste. Bedenken sie, dass es nicht sein muss, dass sie bis zum Mutterschutz arbeitsunfähig sind. Sobald das nicht mehr der Fall ist müssen sie ihrem Arbeitgeber wie im Vertrag vereinbart zur Verfügung stehen. Ausnahme: Er hat keine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie und spricht ein BV aus. Sollten sie ihm dann nicht wie vereinbart zur Verfügung stehen können neue Probleme auf sie zukommen. Wenn sie bis zum 30.11. arbeitsunfähig sind und ab dem 1.12. ALG1 beziehen möchten wird die Agentur für Arbeit prüfen, ob sie wirklich arbeitsfähig sind. Noch mehr machen sie es wenn sie ab dem 2.12. wieder arbeitsunfähig wären oder soweit es eine Arbeit für sie gibt, eine Maßnahme ansteht, usw.. Da sie sich drei Monate vor der drohenden Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit melden mussten sollten sie das bereits gemacht haben. Fordern sie ein Gespräch ein um ihre Situation zu schildern. Vermutlich werden sie kein ALG1 bekommen, weil, wie sie selbst schreiben, sie bis zum Mutterschutz arbeitsunfähig sind. Für ALG1 müssen sie arbeitsfähig sein, was sie nach eigener Aussage nicht sind. Erkundigen sie sich bei ihrer Krankenkasse ob sie ohne Arbeitgeber weiter Krankengeld beziehen können. Die Zeit können sie nicht ausklammern für die Berechnung des EG, weil sie kein Einkommensverlust hatten, allerdings wäre es für die Zeit bis zur Geburt finanziell wichtig. Falls nicht können sie Bürgergeld beantragen. Vielleicht gibt es noch Erstausstattungsgeld und Wohngeld. Die letzten beiden Sachen sollten sie sowieso nachfragen. Vielleicht können sie es auch mit Krankengeldbezug erhalten. So wie es scheint wird ihr EG gering ausfallen. In dem Fall muss der KV für sie aufkommen. Sie können auch versuchen Wohngeld zu bekommen. Vermutlich werden sie mit dem 1. Geburtstag ihres Kindes wieder arbeiten müssen. Ihrem Kind steht ein Betreuungsplatz ab dem 1. Geburtstag zu. Um den zu bekommen müssen sie ihn anfordern. Soweit ihr Kind betreut ist haben sie Anspruch auf ALG1, aber nur in dem Umfang wie ihr Kind betreut ist. VZ angeben und sie können nur TZ arbeiten geht nicht. Die EG-Stelle hat oft verschiedene Aussagen. Am besten ist es sich diese schriftlich geben zu lassen um sich später darauf berufen zu können. Leider machen die das ungern. Mein Fazit dazu ist, wenn nach mehreren Telefonaten verschiedene Personen das Gleiche sagen wird es wahrscheinlich stimmen. In ihrem Fall würde ich mich nicht auf die eine Aussage fokussieren, weil sie verschiedene Antworten erhalten haben. Da würde ich weiter rechechieren und nochmal anrufen und nachfragen.
Lilu123
Hallo liebe Ani123, vielen lieben Dank, dass Sie soch die Zeit genommen haben diese ausführliche Nachricht zu schreiben. Ich bin in den letzten Tagen wirklich nur am herum telefonieren. Ich habe heute auch mit meinem Berater der Krankenkasse telefoniert und er meinte, ich müsste wenigstens eine zeitlang beim neuen Arbeitgeber gearbeitet haben. Aber das habe ich nicht ganz verstanden warum. Weil er meinte, wenn Sie krank sind können Sie ja keine neue Stelle antreten. Dann habe ich mit einem Anwalt telefoniert, er meinte er wüsste nicht warum, dass es nicht gehen würde, ich würde eben die ersten 4 Wochen krankengeld bekommen und dann 2 Wochen Lohnfortzahlung. Vll hast du da Infos, was würde passieren, wenn ich weiterhin krankgemeldet bin auch über den.01.12. Mit der Elterngelstelle habe uch ebenfalls erneut telefoniert und mir wurde mitgeteilt, wie du gesagt hast, wenn kein Arbeitgeber dann auch keine Ausklammerung. Aber sie meinte auch, es kann sein, dass uch eben widersprechen müsste und dann würde es vll vor Gericht gehen und dann könnte ein Richter mir vll. Recht geben aber das ist mir zu unsicher. Und das mit dem Arbeitgeber ja es ist blöd und ich fühle mich damit auch nicht gut aber ich da muss ich jetzt leider durch. Wenn ich nach der Elternzeit die Einstellung nicht mehr hätte, das wäre nicht so schlimm, ich würde da bestimmt etwas Neues finden in Ruhe uns vll. Bei einem Arbeitgeber der mir wirklich zusagt, aktuell suche ich einfach nach irgendetwas. Ganz liebe Grüße
Dojii
Ja wie gesagt, es gab bereits ein Urteil in einem Einzelfall, aber aus diesem wurde keine (!) allgemeine Regel abgeleitet. Du könntest dann bspw. Widerspruch gegen deinen Elterngeldebescheid einlegen, wenn dort die Ausklammerung abgelehnt wurde und mit diesem Urteil (L 2 EG 8/18) argumentieren. Wird dein Widerspruch dann aber auch abgelehnt, müsstest du selbst vor dem Sozialgericht klagen und dann wird dort geprüft, ob dein Fall genauso aussieht, wie der Fall aus dem Urteil und ob du genügend Beweise vorlegenen kannst, dass du ohne Krankschreibung eine Stelle bekommen hättest.
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