dinea04
Sehr geehrte Frau Bader, Ich wende mich an Sie mit einer Frage zur Urlaubsregelung im Anschluss an meine Elternzeit, die Ende September dieses Jahres ausläuft. Im Jahr 2024 habe ich lediglich 5 Urlaubstage nehmen können, bevor ich aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung durchgehend krankgeschrieben wurde. Ein weiterer Urlaubsabbau war daher nicht möglich. Da mein Kind eine Frühgeburt war, begann mein Mutterschutz erst mit der Geburt und dauerte entsprechend 16 Wochen. Nun stellt sich für mich die Frage, wie sich mein Urlaubsanspruch für das Jahr 2024 berechnet und wie lange ich noch Anspruch auf diese Urlaubstage habe. Soweit ich informiert bin, besteht während des Mutterschutzes ein voller Urlaubsanspruch, ebenso für alle Monate, in denen keine Elternzeit bestand. Demnach müsste sich mein Urlaubsanspruch für 2024 nach folgendem Schlüssel berechnen: "Urlaubstage 2024" minus "bereits genommene Urlaubstage 2024", wobei ich Anspruch auf Urlaub für alle Monate habe, in denen ich nicht in Elternzeit war (einschließlich der Zeit des Mutterschutzes). Ist es weiterhin korrekt, dass mir die verbleibenden Urlaubstage auch nach dem Ende der Elternzeit in Vollzeit zustehen und nicht – wie sonst üblich – bereits im März verfallen? Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, in der EZ keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor der EZ nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
luvi
Hallo, das hat jetzt nichts mit deiner eigentlichen Frage zu tun, aber mir ist aufgefallen, dass du von 16 Wochen Mutterschutz schreibst. Müssten das nicht eigentlich 18 Wochen plus 1 Tag sein, wenn? Du schreibst, dass dein Mutterschutz mit dem Tag der Geburt begann. Die Frühgeburt war 6 Wochen oder mehr zu früh? LG luvi
dinea04
Hi Luvi, Ja du hast total recht danke dir ! Frühgeburt war 9 Wochen zu früh, es waren also 18 Wochen Mutterschutz :)
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