Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnungszeitraum 2. Kind bei Mischeinkünften, BV

Frage: Berechnungszeitraum 2. Kind bei Mischeinkünften, BV

Kirschblüte1

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Hallo,  Unser 1. Kind wurde im Juli 25 geboren.  Nun möchte ich gerne ein Nebengewerbe anmelden, um mir etwas dazuverdienen. Wir würden uns gerne für nächstes Jahr ein Geschwisterchen wünschen. Wenn ich nun ein Nebengewerbe anmelde, wann mache ich das am besten? Nach der EZ von Kind 1 (Endet Oktober)? Dann würde sich mein Elterngeld von vor Kind 1 berechnen richtig? Also im Jahr 2024? Ich war jedoch seit Dezember 2024 im Beschäftigungsverbot (hat der Betriebsarzt ausgestellt).  Würde es dann trotzdem das Jahr 2024 werden? Oder 2023? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Für Mischeinkünfte (gleichzeitige Arbeit als Angestellte(r) und Selbstständige(r)) gilt als relevanter Bemessungszeitraum grundsätzlich das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Es reicht dabei rechtlich aus, wenn im gesamten relevanten Kalenderjahr auch nur an einem einzigen Tag eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde, damit die komplette Jahreslogik (statt der 12 einzelnen Monate vor der Geburt) greift. Die Einkünfte aus selbst. Arbeit müssen im Steuerbescheid erscheinen.  War Ihre selbstständige Tätigkeit extrem gering (durchschnittlicher Gewinn unter 35 Euro pro Monat im Kalenderjahr der Geburt und im Jahr davor), können Sie beantragen, dass die Selbstständigkeit ignoriert wird. Dann gilt der reine Angestelltenzeitraum (12 Monate vor der Geburt). Liebe Grüße NB


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