Hallo Frau Bader, ich hoffe, meine folgende Formulierung ist besser nachvollziehbar. Elternzeit 15.07.2021 bis 15.07.2022 Kündigung gem. § 19 BEEG zum 15.07.2022 Da die Kündigung im 2. Halbjahr liegt, wären evtl.* 20 Urlaubstage zu gewähren. Hat man in dem Fall den Anspruch auf die 20 Tage? Oder auf 10 Tage, da für den Elternzeitzeitraum 01.01. bis 30.06.22 gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt würde? * Nach Auffassung des BAG entstehen Urlaubsansprüche nach § 1 BUrlG in jedem Kalenderjahr, ohne dass zuvor Arbeitsleistungen erbracht werden müssen, da die Verpflichtung zur Urlaubsgewährung nicht an das Erbringen von Arbeitsleistung geknüpft sei, sondern eine gesetzliche Freistellungspflicht darstelle. Beste Grüße
von Chrischan am 02.08.2021, 16:30