Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und 2. Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit und 2. Schwangerschaft

Lena2912

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Guten Tag Frau Bader Mein Sohn ist 10 Monate alt und ich habe für 3 Jahre Elternzeit eingereicht. Nun läuft ja nicht immer alles so wie man es sich vorher vorgestellt hat Wir würden gerne versuchen wollen, dass ich schwanger werde wenn mein Sohn so 2-2,5 Jahre alt ist. Allerdings wollte ich vor einer erneuten Elternzeit noch 6 Monate arbeiten sodass ich wieder ein Jahr Elterngeld bekomme. Nun meine Fragen dazu: - kann ich meine Elternzeit vorzeitig beenden und wenn ja, wie? Wieviel vor Arbeitsbeginn muss ich das einreichen? - kann ich dann den „Rest“ der drei Jahre hinten dranhängen? - zählt das Geld im Mutterschutz vor Entbindung zur Berechnungsgrundlage des Elterngeld? Danke


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


KielSprotte

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Ein Jahr EG (bzw. 2 EG Plus) bekommst du immer, egal ob oder wie lange du vor Muschu arbeitest. Lediglich die Höhe ist unterschiedlich. Berechnungsgrundlage sind immer die 12 Monate vor Muschu, wenn du also 6 Monate arbeitest, 6 Monate Nullnummer und 6 Monate dein erreichter Verdienst. Du hast dem AG gg. 3 Jahre EZ erklärt, eine neue Schwangerschaft ist kein Härtefall, somit bist du auf den guten Willen deines AG angewiesen. Wenn du eine vorzeitige Beendigung beantragst, kann er zustimmen, muss aber nicht. Lediglich zu Beginn des neuen Muschu kannst du ohne Zuistimmung die erste EZ abbrechen.


mellomania

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wenn du schwanger werden möchtest wenn dein kind 2.5 jahre alt ist, wirst du bis zum mutterschutz arbeiten müssen. denn eine laufende elternzeit kannst du ja nur beenden, wenn der mutteschutz IN DIESER beginnt. selbst wenn es der letzte tag der ez wäre. ein jahr elterngeld erhälst du immer. du musst aber, um das volle elterngeld zu erhalten, entweder 12 monate voll gearbeitet haben oder das zweite kind muss c a 14 monate nach dem ersten auf die welt kommen. wenn du nur 6 monate arbeitest, werden die zur berechnung herangezogen, die andren 6 monate sind dann nullrunden wenn du nicht gearbeitet hast. es werden wieder die 12 monate vor geburt zur berechnung genommen


MamaausM

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Das Elterngeld bemisst sich wieder auf die 12 Monate vor Geburt. Wenn Kind 2 erst kommen soll, wenn Kind 1 2 Jahre alt ist oder alter, wird es nur der Mindestsatz von 300€. Gleiches EG wie jetzt gibt es bei einem ungefähren Altersabstand von 14 monate. Monate mit EG werden längstens bis zum 14. Lebensmonat ausgeklammert + Monate mit Mutterschaftsgeld. Bis Kind 1 drei ist, gibt es noch Geschwisterbonus. Beginnt der Mutterschutz noch während dieser Elternzeit kannst du die Elternzeit auf einen Tag vor Beginn Mutterschutz beenden. Dann und nur so bekommst du das Mutterschaftsgeld von AG und KK nach altem Vertrag.


MamaausM

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Eine eingereichte Elternzeit kann man nicht einseitig vorzeitig beenden. Der AG muss dem immer zustimmen. Du kannst aber Teilzeit in Elternzeit arbeiten! Das würde auch das EG erhöhen


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