Valentina
Sehr geehrte Frau Bader, anbei schreibe ich Ihnen, da ich einige Fragen hätte. Derzeit befinde ich mich in Elternzeit bis zum 26.02.2026. Mein Mann und ich planen dieses Jahr ein zweites Kind. Beim ersten Kind habe ich ein sofortiges Beschäftigungsverbot erhalten, da ich beim Hals-Nasen-Ohren Arzt arbeite. Meine Fragen sind nun sollte ich die Elternzeit vorzeitig beenden sobald ich wieder schwanger werde oder weiterhin in Elternzeit bis zum Ablauf bleiben?. Wann sollte ich dem Arbeitgeber von der zweiten Schwangerschaft die noch in Planung steht berichten? Vor oder kurz vor Ende der derzeitigen Elternzeit?. Werde ich wieder ein sofortiges Beschäftigungsverbot kriegen nach der Elternzeit?. Werde ich mein volles Gehalt bekommen?. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe.
Hallo, es ist nicht möglich, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, um in ein Beschäftigungsverbot zu gehen. Dies hat den Hintergrund, dass man die Elternzeit dann ja nur beenden würde, um Leistungen der Krankenkasse in Anspruch zu nehmen und das geht nicht. Im übrigen wissen Sie ja auch gar nicht, ob Sie ein Beschäftigungsverbot erhalten oder der Arbeitgeber sie zum Beispiel im Büro einsetzt, was ich für unproblematisch ansehen würde. Dann haben Sie ein Problem mit der Kinderbetreuung. Fair ist es, den Arbeitgeber zu informieren, sobald die Schwangerschaft eingetreten ist, damit dieser planen kann. Dann kann er auch entscheiden, ob er sie umsetzt oder ein erneutes Beschäftigungsverbot ausspricht. Ich kann ehrlich gesagt nicht erkennen, warum man ein Beschäftigungsverbot erhält, wenn man bei einem HNO- Arzt arbeitet. Sie können am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die Elternzeit beenden und dann Mutterschaftsgeld aus dem Vollzeitlohn erhalten. Liebe Grüße NB
Dojii
Du darfst eine laufende Elternzeit nicht beenden, um dann ein BV zu nutzen, das ist gesetzlich verboten - auch nicht mit Zustimmung des Arbeitgebers. Deine Elternzeit läuft also wie vereinbart bis 26.02.2026 und ab dem 27.02.2026 würdest du dann in einem BV deinen vertraglichen Lohn bekommen. Du musst aber dann auch tatsächlich der Arbeit zur Verfügung stehen, sprich dein Kind müsste in dem Umfang (Wochenstunden) fremdbetreut sein, wie du auch Lohn erhalten würdest.
Ani123
EZ beenden um ins BV zu gehen geht nicht. Das ist Betrug. Ihrem Arbeitgeber können sie eine Schwangerschaft in der EZ mitteilen oder am 1. Tag nach der EZ oder noch später. Es ihre Entscheidung wann sie das melden. Erst mit der Meldung muss ihr Arbeitgeber eine Gefährungsbeurteilung machen. (Wenn sie die Schwangerschaft in der EZ melden muss ihr Arbeitgeber erst am 1. Tag danach die Gefährungsbeurteilung machen.) Soweit er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit hat müssen sie diese ausüben. Hat er keine spricht er das BV aus. Sind in ihrem Arbeitsvertrag Arbeitszeiten festgelegt? Wenn ja kann ihr Arbeitgeber sie nur zu den Zeiten zum arbeiten auffordern. Wenn nicht kann er sie innerhalb der Öffnungszeiten der Praxis und ggf. auch darüber hinaus einsetzen, insofern es mit dem Mutterschutzgesetz übereinstimmt. Ihr 1. Kind muss betreut sein, so dass sie arbeiten können. Ein BV kann zu jederzeit aufgehoben werden. Sie müssen dann, wie es im Vertrag steht, arbeiten. Sollten sie es nicht können, z. B. wegen fehlender Kinderbetreuung oder Krankheit ihrerseits, so kann ihr Arbeitgeber das der Krankenkasse mitteilen. Die überprüft, ob während des BV z. B. eine Betreuung bestand oder sie nicht arbeitsfähig waren. Sollte nachgewiesen werden, dass das nicht gegeben war und/oder ist, dann kann das Konsequenzen für sie haben, wie z. B. Rückzahlung des Gehalts, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das EG für das 2. Kind. Im BV erhalten sie das Gehalt, wie sie es ohne erhalten würden. Wenn sie schnell schwanger werden wird ihr Mutterschutz vermutlich vor Ende der EZ beginnen. In dem Fall dürfen sie die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes beenden um Mutterschaftsgeld in VZ zu erhalten. Die verbliebenen EZ können sie bis zum 8. Geburtstag des 1. Kindes nehmen. Bedenken Sie, dass das EG für das 2. Kind vermutlich geringer ausfallen wird wenn sie vor Ablauf der EZ schwanger werden. Für das EG werden die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes zur Berechnung genommen. Je nachdem wie lange sie EG für das 1. Kind bezogen haben werden 12 Monate (bei Basis-EG) oder 14 Monate (bei EGplus, mindestens 14 Monate EG Bezug) ausgeklammert. Alle Monare danach fließen mit 0 € in die Berechnung. Monate mit Mutterschutz werden ausgeklammert. Jeder Monat mit Gehalt erhöht das EG. Mindestens 300 € erhalten Sie auf jeden Fall und bis zum 3. Geburtstag des 1. Kindes den Geschwisterbonus, welcher 10 % vom EG des 2. Kindes beträgt oder mindestens 75 €.
misses-cat
Ich weiß nicht ob der HNO Arzt dich vielleicht wegen Corona ins BV geschickt hat, ich weiß ja nicht wie lange du in Elternzeit warst aber bis Ende 2022 wurden hier alle ins BV geschickt die als MFA gearbeitet haben, ist nur ne Idee Jetzt arbeiten viele wieder bis zum Mutterschutz
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