Frage:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Hallo Frau Bader,
mir ist nicht ganz klar, wie der Lohn im Beschäftigungsverbot bei einer 2. Schwangerschaft berechnet wird.
Geplant ist ein 2. Kind für Februar 2024, d.h. Eintritt der Schwangerschaft wäre im Mai 2023. Es heißt es würden die 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zugrunde gelegt werden für die Berechnung des Lohns im BV.
Jedoch beziehe ich noch Elterngeld bis zum Juni 2023 und habe danach gar keine Einkünfte bis ich im September wieder plane in Teilzeit in der Elternzeit zu arbeiten.
- Orientiert sich der Lohn im BV an den 3 Monaten vor Eintritt der 2. Schwangerschaft, also am Elterngeld oder falls es nicht gleich klappt an Monaten ohne jegliche Einkünfte?
- Orientiert sich der Lohn im BV an meinem Gehalt vor der 1. Geburt?
- Orientiert sich der Lohn im BV an der geplanten Teilzeittätigkeit in Elternzeit vor der 2. Geburt?
- Macht es einen Unterschied für die Berechnung des Lohns im BV, ob ich die TZ für eine gewisse Zeit durchführe und dann ein BV erhalte oder schon vor Beginn der TZ ein BV ausgesprochen bekomme und die TZ erst gar nicht antreten kann?
Vielen Dank!
Freundliche Grüße!
von
Steffi1111
am 11.03.2023, 21:57
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Hallo,
Sie bekommen den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würden. Dies jedoch erst ab dem ersten Tag nach der Elternzeit.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.03.2023
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Du erhältst im Fall eines Beschäftigungsverbot das, was du auch ohne bekommen hättest.
Du würdest also ab September Das Geld für die Teilzeittätigkeit erhalten, bis deine Elternzeit endet.
Wichtig zu wissen ist, dass du jederzeit aus dem Beschäftigungsverbot herausgeholt werden kannst, wenn dein Arbeitgeber eine Arbeit für dich hat, die mit dem Mutterschutzgesetz konform geht.
von
3wildehühner
am 12.03.2023, 01:13
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Vielen Dank für deine Antwort.
Ich bin deiner Meinung, das wäre sicherlich logisch so, aber im Gesetz steht nunmal:
"Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt."
Die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der 2. Schwangerschaft wären von vor der 1. Schwangerschaft, also mein ursprüngliches Gehalt.
Genau deshalb bin ich mir unsicher wie das in der Praxis umgesetzt wird. Ich würde es aber gerne vorher wissen, um finanziell vorsorgen zu können.
Warten wir ab, was Frau Bader dazu sagt.
von
Steffi1111
am 12.03.2023, 11:05
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Frau Bader wird das gleiche sagen.
Man bekommt den Lohn den man auch ohne BV erhalten hätte. Also ab September das TZ Gehalt.
von
Suomi
am 12.03.2023, 11:24
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Das scheint ja dann eine alternative Berechnungsgrundlage zum Mutterschutzlohn zu sein, anders als im Gesetz vorgegeben. Dazu kann ich aber nichts finden. Wo kann man das denn nachlesen?
Oder verstehe ich die Anwendung des Mutterschutzgesetzes nicht richtig? Wenn ich erst nach Eintritt der Schwangerschaft wieder die TZ aufnehme, aber die letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft zugrunde gelegt werden, widerspricht sich das doch mit dem Lohn der TZ.
Habe ich da einen Denkfehler?
von
Steffi1111
am 12.03.2023, 11:50
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Die drei Monate nimmt man nur wenn man jeden Monat was anderes verdient
von
misses-cat
am 12.03.2023, 11:55
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Wenn du nur Teilzeit arbeiten kannst, bekommst du beim BV diesen Lohn.
Du hättest dann ja eine Vorteil bei Vollzeit Lohn.
Das ist schon so geregelt. Frauen die in reiner Elternzeit sind und zum neuen Mutterschutz beenden bekommen ja auch das Vollzeit Mutterschaftsgeld obwohl sie keine Tag gearbeitet haben.
Außerdem nimmt man den Schnitt der drei Monate nur bei schwankenden Einkommen
von
MamaausM2
am 12.03.2023, 12:56
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Ich habe schwankendes Einkommen.
von
Steffi1111
am 12.03.2023, 14:40
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Das ist doch auch geregelt
Lies:..."Dauerhafte Änderungen der Arbeitsentgelthöhe sind zu berücksichtigen. § 21 Abs. 4 MuSchG regelt, ab wann die dauerhaften Änderungen der Arbeitsentgelthöhe zu berücksichtigen sind. Tritt die Änderung des Arbeitsentgelts während des Berechnungszeitraums ein, so ist sie für den gesamten Berechnungszeitraum zu berücksichtigen. Tritt die Änderung des Arbeitsentgelts erst nach dem Berechnungszeitraum ein, ist sie ab dem Wirksamwerden der Änderung zu berücksichtigen. Diese Differenzierung nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entgeltanpassung ist notwendig, damit die Frauen während der Beschäftigungsverbote nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn sie durchgängig gearbeitet hätten."
von
MamaausM2
am 12.03.2023, 15:33
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Das Mutterschaftsgeld ist aber was anderes als das Gehalt im Beschäftihungsverbot.
Mutterschaftsgeld bekommst du 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Das Geld im Beschäftigungsverbot bekommst du bis zur Mutterschutzfrist und orientiert sich an dem, was du normalerweise verdienen würdest.
von
rabe71
am 12.03.2023, 23:27
Antwort auf:
Lohn Beschäftigungsverbot bei 2. Schwangerschaft
Im BV erhält man immer das, was man auch ohne BV erhalten würde. Für den Zeitraum, für den man das BV erhält. Der Lohn orientiert sich als immer nur am aktuellen Vertrag - nicht an dem, den es früher mal gab oä.
Der Durchschnitt aus 3 Monaten wird nur genommen, wenn du schwankende Einkommen hast. Damit ist aber nicht der Wechsel von VZ auf TZ gemeint, sondern zB unterschiedliche Einkommen weil man mal x, mal y Stunden gearbeitet hat. Oder weil man ein Grundgehalt + Zulagen/Provisionen hat, die monatlich unterschiedlich ausfallen können.
Ob du überhaupt einen Tag arbeitest vor dem BV oder nicht, spielt keine Rolle.
Du solltest aber im Kopf haben, dass ein BV kein Automatismus ist. Erst Recht nicht, seit dem es keine Corona-Einschränkungen diesbezüglich mehr gibt und jeder etwas genauer hinschaut, ob ein BV wirklich notwendig ist oder ob es nicht doch eine Ersatztätigkeit gibt. Oder später geben wird. Dein AG kann dich jederzeit aus dem BV zurück holen.
Also im Zweifel muss dein Kind 1 entsprechend betreut sein.
Und bezgl. des EG eben auch entsprechend im Kopf haben, dass dies bei TZ geringer ausfallen wird als bei Kind 1, wenn du da vorher VZ gearbeitet hast. Monate mit 0 Einkommen zählen auch als 0 bei der EG-Berechnung.
von
suityourself
am 13.03.2023, 13:27