baba84
Hallo Frau Bader, meine Tochter wurde am 06.04.2014 geboren. Insgesamt nehme ich nun nach Verlängerung die vollen 3 Jahre Elternzeit. Das Elterngeld habe ich auf 2 Jahre gesplittet, geht ja dann etwa bis April. Jetzt bin ich mit meinem 2. Kind schwanger, Termin ist im Juli. So, nun bin ich von Dezember 15 bis Mai 16 bei meinem Arbeitgeber auf 450 € Basis eingestellt, während der Elternzeit. Nun meine Frage, da ich verschiedenes gelesen habe: wie berechne ich das Elterngeld für das zweite Kind? und habe ich wirklich Recht auf Mutterschaftsgeld, wenn ich die Elternzeit für das 1.Kind einen Tag vor Mutterschutz beende / welche Höhe?wie beim ersten Kind?? Ganz herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
baba84
Hallo Frau Bader, danke fürIhre Antwort. Würde das denn nun bedeuten, dass für das neue Elterngeld die 12 Monate vor der Geburt des 1.Kindes zählen? bzw nur 6 Monate, da ich ja bis zur 2.Geburt 6 Monate Teilzeit gearbeitet habe? Danke im Voraus
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