Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot im zweiten Satz im Arbeitszeugnis

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Beschäftigungsverbot im zweiten Satz im Arbeitszeugnis

Cristina Ion

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Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zur Erwähnung von BV im Arbeitszeugnis. Ich wurde zum 1 Januar 2013 eingestellt. Ab August 2014 erhielt ich ein BV vom Frauenarzt. Ab Ende Januar 2015 war ich in Mutterschutz und anschließend 1 Jahr (bis zum 29.02.16) in Elternzeit. Zum 29.02. habe ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt. Nun erwähnt mein Arbeitgeber schon im zweiten Satz meine Ausfallzeiten wegen Mutterschutz (so nennt er mein Beschätigungsverbot) und Elternzeit. Meiner Ansicht entspricht das zwar der Zeugniswahrheit, benachteiligt mich aber für meine berüfliche Zukunft: "Frau x. war vom 1.1.13 als ... angestellt. Ab Juli war sie im Mutterschutz und anschließend bis zum 29.2.16 im Erziehungsurlaub." Ich habe schon mehrere Artikel im Netz drüber gelesen, bin mir aber noch nicht ganz sicher, da immer unterschiedliche Meinungen… Daher möchte ich Sie gerne fragen: Gibt es ein Gesetz/ Urteil, die mir dabei helfen kann, dass mein ehemaliger AG die Ausfallzeiten vom BV oder Elternzeit aus dem Zeugnis entfernt? Vielen Dank im voraus! MfG C. I.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Schwangerschaft und Mutterschutz gehören grundsätzlich nicht in ein Arbeitszeugnis, so Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 2005, Az.: 9 AZR 262/04. Lediglich dann, wenn das Beschäftigungsgebot "sich über erhebliche Phasen der Beschäftigungszeit gezogen hat", und von daher eine Beurteilung der fachlichen Leistungen nicht möglich oder erheblich erschwert ist, muss es aufgrund der Pflicht zur Zeugniswahrheit erwähnt werden. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Hallo, nein, Dein Arbeitgeber darf diese Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit wertneutral aufführen. Allerdings muss er den Mutterschutz korrigieren und es zunächst als Beschäftigungsverbot, dann Mutterschutz und dann Elternzeit bezeichnen. Aber ansonsten ist korrekt, wenn er es so aufführt.


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