Beschäftigungsverbot im neuen Mutterschutzgesetz

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot im neuen Mutterschutzgesetz

Sehr geehrte Frau Bader, im neunen Mutterschutzgesetz steht in §6 Abs 1 die neue Regelung bei vorzeitiger Geburt. Bisher war es so, daß die 6 Wochen MuSchu VOR der Geburt ja freiwillig waren. Wenn man nun vorzeitig entbindet (Beispiel: 2 Wochen vor ET), dann werden diese 2 Wochen an die bisherigen 8 Wochen nach der Geburt angehängt, also werden es 10 Wochen MuSchu. Nun meine Frage: Lese ich es richtig, daß man auf diese Verlängerung nicht verzichten kann? Viele Grüße Robin

Mitglied inaktiv - 06.07.2002, 11:46



Antwort auf: Beschäftigungsverbot im neuen Mutterschutzgesetz

Liebe Robin, Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt Vorher kann man verzcihten wie bisher. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.07.2002



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