Hallo Frau Bader.
Mein AG schickt mich ins BV wegen gefährdendem Kontakt während meiner Tätigkeit.
Das kommt ganz günstig für ihn, da er so den Vertrag eines Kollegen verlängeren und diesen behalten kann.
Nach neuem Mutterschutzgesetz soll ja der AG aber dringlich einen sicheren Arbeitsplatz suchen und anbieten.
Aber was, wenn er das von sich aus nicht tut oder lieber nicht tut?
Und kann der Ersatzarbeitsplatz auch in einer völlig anderen Abteilung im Unternehmen sein, als die für die mein Arbeitsvertrag gilt?
Was kann MIR passieren, wenn nicht dringlich ein Ersatzarbeitsplatz gesucht wird?
Wie und in welchem Umfang wird das kontrolliert?
Oder ist dann nur der AG derjenige, der in Regress genommen wird?
Dankeschön
von
Glücksfee
am 02.01.2018, 22:04
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot, neues Mutterschutzgesetz
Hallo,
wenn er es nicht tut u die KK nicht widerspricht, müssen Sie nichts tun.
Er darf Sie aber auch in eine andere Abteilung versetzen, die Tätigkeit muss aber zumutbar sein. So darf er zB eine Ärztin nicht den ganzen Tag Klos putzen lassen
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.01.2018
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot, neues Mutterschutzgesetz
nach dem neuen gesetzt kannst du das BV ablehnen und weiter arbeiten! dir selber kann nix passieren wenn er das nicht ordentlich macht, vorausgesetzt die gefährdungsbeurteilung läuft ordnungsgemäß. und richtig, er MUSS dir einen ersatzarbeitsplatz zuteilen, der auch in eine andren abteilung sein kann.
von
mellomania
am 02.01.2018, 22:18
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot, neues Mutterschutzgesetz
Es ist u.a. die Zielsetzung im neuen Mutterschutzrecht, der Frau das Recht auf Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zu sichern. Die Frau soll durch den Mutterschutz nicht mehr als nötig durch Schutzmaßnahmen eingeschränkt oder gar an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert werden.
Die Rangfolge der Maßnahmen ist vorgeschrieben: Änderung der Arbeitsbedingungen/Arbeitszeiten. Wenn das nicht geht, dann Umsetzung. Wenn das nicht geht, Teilfreistellung oder Freistellung.
Wenn in derselben Abteilung keine Weiterbeschäftigung möglich ist, darf der AG selbstverständlich überall innerhalb des Unternehmens umsetzen.
Wenn du die Weiterbeschäftigung einfordern willst, würde ich als erstes das Gepräch suchen und aufs MuSchG verweisen und wenn der AG nicht einlenkt, dann die Aufsichtsbehörde um Unterstützung bitten. Natürlich ließe sich das auch beim Arbeitsgericht durchsetzen.
Ein anderes Druckmittel wäre, wenn du deiner Krankenkasse (U2) mitteilst, dass dein AG eine Umsetzmöglichkeit hat, sie dir aber nicht gewähren möchte. Das könnte dann aber das Arbeitsklima belasten, weil der AG möglicherweise keine Erstattung der Gehälter bekommt und auf den Kosten sitzen bleibt.
Mitglied inaktiv - 02.01.2018, 22:23