Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld Verschiebung Bemessungszeitraum

Frage: Elterngeld Verschiebung Bemessungszeitraum

Fesakul

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Guten Tag, wir haben am 15.01.2026 unser zweites Kind bekommen. Unser erstes Kind wurde im März 2023 geboren und meine Frau hat anschließend bis Januar 2025 Elterngeld bezogen. Sie ist seit der Geburt des ersten Kindes zuhause, hat aber mit einer Freundin im März 2025 ein Gewerbe gestartet. Bei der Beantragung des Elterngeldes für unser zweites Kind sind wir jetzt darauf gestoßen, dass sich bei Selbständigen (zu denen sie nun ja zählt) der Bemessungszeitraum verschieben lässt. Momentan wäre ja das Kalenderjahr 2025 der Bemessungszeitraum - allerdings war ihr Einkommen aus der selbständigen Arbeit verschwindend gering, sodass sie nur den Mindestsatz an Elterngeld beziehen könnte. Unter welchen Umständen könnte der Bemessungszeitraum verschoben werden? 2024 hätte sie ja Elterngeld für Kind 1 bezogen, ebenso wie 2023. Somit wäre dann 2022 maßgeblich für die Berechnung des neuen Elterngeldes. Vielen Dank für Ihre Auskunft!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es gilt dann das letzte abgeschlossene Kalenderjahr. Sie kann von 2025 nur weiter verschieben, wenn ein Verschiebetatbestand (EG bis zum 14. Lebensmonat, MG oder eine Krankheit hatte, die auf der Schwangerschaft beruht - § 2b BEEG) vorliegt. Liebe Grüße NB


Dojii

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Nur wenn sie in 2025 - Mutterschaftsgeld bekommen hat oder - Elterngeld bis max. 14 Lebensmonat (!) des Vorkindes bekommen hat oder - schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben war kann sie auf 2022 zurück.  Wenn keiner dieser Punkte greift, gilt weiterhin 2025. 


Fesakul

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Danke für die Antwort! Da das erste Kind im März 2023 geboren wurde, waren die 14 Monate schon abgelaufen. Sie hatte vor der Geburt des ersten Kindes nur einen befristeten Arbeitsvertrag und ist somit seit 2024 ohne Arbeitsvertrag zur Betreuung des Kindes daheim. Die Selbständigkeit hat sie dann wie gesagt im März 2025 aufgenommen. Somit hat sie kein Mutterschaftsgeld bekommen und war auch nicht krankgeschrieben. Sie ist familienversichert. Die Regelung mit 6 Wochen Mutterschutz vor Geburt (und damit Verdienstausfall) greift hier auch nicht, da es sich um eine Selbständigkeit handelt, oder? Viele Grüße!


misses-cat

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Nein dann greift das bei deiner Frau nicht und sie kann nix ausklammern 


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