Mikey22
Guten Tag Frau Bader, Ich habe bis Juli 2018 für mein erstes Kind Elterngeld bezogen. Vor der Geburt des Kindes habe ich in Vollzeit gearbeitet. Ab Oktober wollte ich in Teilzeit wieder arbeiten gehen, dazu kam es jedoch nicht, da ich im Juli 2018 wieder schwanger geworden bin. Mein Arbeitgeber hat mir ab Oktober ein generelles Beschäftigungsverbot erteilt und zählt mir jetzt nur das Teilzeitgehalt (20h) aus. Ich habe bis dato jedoch noch nie in Teilzeit gearbeitet, habe auch keinen Arbeitsvertrag über eine Teilzeitstelle (d.h. auch es wurde noch nie über Gehalt oder genaue Stundenzahl gesprochen). Ich bin davon ausgegangen, dass mir das Vollzeitgehalt ausbezahlt wird, da ja theoretisch das Gehalt der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft zur Berechnung herangezogen wird. Vielen Dank. Grüße
Hallo, sie bekommen das, was Sie ohne das Beschäftigungsverbot bekommen hätten. Wenn es noch keine verbindliche Einigung zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber bezüglich der Teilzeit (auch mündlich kann verbindlich sein) gegeben hat, gilt der Vollzeitvertrag. Liebe Grüße NB
Dojii
Du bekommst das, was du ohne BV auch bekommen würdest. Wenn ihr euch ab Oktober auf eine TZ Tätigkeit geeinigt habt/hättet, bekommst du das TZ Gehalt, wenn ihr euch nicht geeinigt habt, dürftest du gar keinen Lohn bekommen, da du in einer laufenden Elternzeit keinen Lohn aus einem BV bekommen darfst.
Sternenschnuppe
Kernfrage ist wie viele Stunden Du arbeiten könntest und Du Kinderbetreuung nachweisen kannst. Ist Dein Kind betreut? Wie lange hast Du denn Elternzeit genommen?
mellomania
wenn es keine einigung über tz ab oktober gab dann dürfte der AG ja auch gar kein bv ausstellen. in der reinen elternzeit gibts kein bv. daher muss dem AG ja irgendwas vorliegen über eine einigung für das arbeiten ab oktober
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