BenH
Sehr geehrte Frau Bader, ich wende mich mit folgender Fragestellung an Sie: Auf welcher Grundlage erfolgt die Berechnung des Mutterschutzlohnes für den im folgenden beschriebenen Fall? Lage: Meine Frau ist bis Ende Februar 2026 in Elternzeit und würde ab 01. März wieder Vollzeit arbeiten. Sie ist nun im dritten Monat schwanger. Aufgrund ihres Berufes wird es zu einem vollständigen Beschäftigungsverbot kommen. Nun wird der Mutterschutzlohn als Ersatzleistung auf Basis der letzten drei Monate vor der Schwangerschaft berechnet. In diesen hat sie aufgrund der Elternzeit und der bereits abgelaufenen Elterngeldmonate aber 0€ verdient. Beudetet dies, dass sie im Beschäftigungsverbot keinen Mutterschutzlohn erhält oder wird der Berechnungszeitraum geschoben, bspw. vor die erste Schwangerschaft? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Ausführungen.
Hallo, sie bekommt den Lohn, den sie ohne Beschäftigungsverbot erhalten würde. Wenn dieser variiert ist Berechnungszeitraum vor der Elternzeit. Liebe Grüße NB
Ani123
Erhält ihre Frau wechselnden Lohn? Wenn ja wird der Durchschnitt der letzten drei Monate genommen. Wenn nein erhält sie das Gehalt welches sie ohne BV bekommen würde. Ihre Frau kannte Schwangerschaft schon vor Ende der EZ mitteilen. Die Gefährungsbeurteilung muss ihr Arbeitgeber erst am 1. Arbeitstag, am 01.03.2026. Sollte er eine mutterschutzkomforme Tätigkeit für sie haben musssie due ausüben. Hat er keine spricht er ein BV aus. Je nachdem in welcher Bra cheihre Frau tätig ist kann sie u. a. ins Büro versetzt werden bis hin,dass ihr Arbeitgeber ihr einen Arbeitsplatz zu Hause einrichtet (Home Office). Bevor ihr Arbeitgeber ein BV ausspricht muss er alle möglichen Möglichkeiten prüfen, um sie doch einzusetzen. Und das darf in einem Bereich sein in dem ihre Frau keine Kenntnisse hat. Ihre Frau muss dem Arbeitgeber in VZ zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass ihr Kind entsprechend betreut sein muss. Wenn ihre Frau keine vertraglich festgelegten Arbeitszeiten hat kann ihr Arbeitgeber sie frei einsetzen. Das bedeutet, dass das Kind zu allen möglichen Zeiten betreut sein muss. Sollten ihre Frau während eines BV in den Urlaub fahren sollte sie das ihrem Arbeitgeber mitteilen. Denn wenn der Arbeitgeber sie genau dann aus dem BV Holz und sie deshalb nicht kommen kann ist ein Grund mindestens zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber kann zu jederzeit ihre Frau aus dem BV holen. Wenn sie dann z. B. wegen fehlender Kinderbetreuung nicht kommen kann, kann er das der Krankenkasse melden. Die prüfen dann, ob die Betreuung überhaupt bestanden hat. Sollte nachgewiesen werden, dass es keine Betreuung gab und damit keine VZ-Arbeit möglich war kann das Konsequenzen haben. Z. B. Rückzahlung des Geldes, Anzeige wegen Betrug, fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das neue EG. Sollte ihre Frau ohne BV nur TZ arbeiten können sollte sie das mit ihrem Arbeitgeber besprechen. Feste Arbeitszeiten können gerade im Zusammenhang mit einer Kinderbetreuung auch vom Vorteil sein.
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