Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Beschäftigungsverbot aufgrund von Mobbing?

Frage: Beschäftigungsverbot aufgrund von Mobbing?

Holderpilot

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Liebe Frau Bader,  Ich bin aktuell in der 23. SSW und habe am vergangenen Freitag eine unerwartete und unbegründete Abmahnung von meinem AG bekommen, die mir psychisch sehr zusetzt hat. Angeblich hätte ich einen Fall, den ich an die zuständige Abteilung übergeben habe, nachverfolgen müssen und mich vergewissern müssen, dass die Abteilung sich auch darum kümmert. Dies kommt nachdem meine Vorgesetzte mich ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ich nicht die Arbeit der anderen Abteilung mit machen soll und mich auf meinen Part konzentrieren soll (dies geschah ca. 2 Monate vor diesem Fall, den ich entsprechend abgegeben habe). Da dies nicht der einzige Fall von gaslighting ist, bin ich mittlerweile schon psychisch etwas angegriffen wenn es um meine Vorgesetzte geht. Hinzu kommt, dass meine Schwangerschaft eine Risikoschwangerschaft ist und ich zu Bluthochdruck neige.  Ich überlegen daher, mit meinem Arzt ein Beschäftigungsverbot zu besprechen, da ich Angst habe, dass der anhaltende Stress negative Auswirkungen auf mein Baby haben könnte.  Nun meine Frage: wäre Mobbing/psychischer Stress bei der Arbeit eine Grundlage für ein BV und wenn ja, hätte dies dann Auswirkung auf mein Elterngeld? Bzw. würde ich im BV den selben Betrag erhalten wie im Mutterschutz?  Und kann es mir vom AG negativ ausgelegt werden, wenn ich nach der Abmahnung nun mit einem Beschäftigungsverbot komme?  Danke für ihre Hilfe! A.S. 


Ani123

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Sie sollten einen Anwalt aufsuchen und gegen die Abmahnung vorgehen. Da es Fristen dazu gibt sollte das zeitnah erfolgen. Psychische Belastung ist kein Grund für ein BV. Während eines BV müssen sie arbeitsfähig sein, was sie wegen der Psyche nicht sind. Daher ist das eine AU. AU geht auch immer vor BV.  Da ihr Arbeitgeber nicht positiv auf sie gestimmt ist kann er ein BV auch hinterfragen. In ihrem Fall käme vermutlich bei der Prüfung heraus, dass sie AU sind. Dies kann Konsequenzen haben, wie z. B. Rückzahlung des Geldes,  Anzeige wegen Betrug,  fristlose Kündigung und negative Auswirkungen auf das EG.   Ab dem 43. Krankheitstag am Stück erhalten sie Krankengeld. Da das nicht schwangerschaftsbedingt ist fließt es mit 0 € in die Berechnung des EG ein. Wäre es schwangerschaftsbedingt könnte es ausgeklammert werden. 


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