Marianne92
Hallo Frau Bader, ich habe im Dezember 2017 mein erstes Kind bekommen. Bis dahin habe ich in Vollzeit gearbeitet und anschließend zwei Jahre Elternzeit beantragt. Im Dezember 2018 bin ich in Teilzeit während der Elternzeit in meinen Beruf zurückgekehrt. Nun stehe ich kurz vor der Entbindung meines zweiten Kindes (ET 24.12.2019). Seit dem 12.11.2019 befinde ich mich in Mutterschutz. Ich habe zum 11.11. meine Elternzeit vorzeitig (schriftlich) beendet und nach Entbindung erneute Elternzeit beantragt. Nun möchte ich wissen, ob mein AG dazu verpflichtet ist, mir das Mutterschaftsgeld bis zu meinem Vollzeitnettogehalt aufzustocken, da ich die Elternzeit (für die Zeit des Mutterschutzes) vorzeitig beendet habe? Denn leider habe ich wider Erwarten nur die Aufstockung zum Teilzeitnettogehalt erhalten und benötige eine Argumentationsgrundlage. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo, Sie beenden die EZ, der alte Vertrag lebt wieder auf - und damit auch der VZ-Lohn Liebe Grüße NB
mellomania
natürlich. wenn du die laufende ez und die hoffentlich auf die ez beschränkte tz auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beendest, erhälst du in der mutterschutzzeit das , was VOR der EZ gegolten hat.
Marianne92
Auf Nachfrage bei meinem AG meinte dieser, dass ich wegen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit überhaupt den AG-Zuschlag zum Mutterschaftsgeld (auf Basis meiner TZ-Tätigkeit) erhalten habe. Hätte ich die Elternzeit nicht vorzeitig beendet, hätte ich gar keinen AG-Zuschlag zum Mutterschutz erhalten. Ist dies so richtig?
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