sven6321
Liebe Frau Bader, folgende Ausgangssituation möchte ich vorwegstellen : - 1. Kind im Dez 2016 geboren - Elternzeit bis Ende Februar 2018 in Anspruch genommen (letzten 3 Monate ohne Elterngeld-Zahlung) - individuelles Berufsverbot ab 1. März 2018 erhalten - Wechsel der Lohnsteuerklasse von 4/4 auf 3/5 zum Februar 2018 - 2. Kind erwartet für Anfang August 2018 Nun hat meine Frau Ihre erste Lohnabrechnung erhalten. Hier wurde Ihre Bruttogehalt mit der Lohnsteuerklasse 5 versteuert. Ist dies korrekt? Im Internet hatten wir recherchiert und eigentlich verstanden, dass hier das Durchschnitts-Netto der letzten 3 Monate herangezogen wird, in unserem Fall also vor der ersten Schwangerschaft. Würde ein erneuter Steuerklassenwechsel zB auf 4/4 möglich sein, oder ist das Gehalt mit der ersten Zahlung nun festgelegt? Über eine kurze Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Viele Grüße
Hallo, sie hat die Lohnsteuerklasse 5 und der Mutterschaftslohn wird auch so versteuert. Das ist korrekt. Ein Wechsel wird nicht so einfach möglich sein. Sie verringern dadurch das EG. Liebe Grüße NB
chrissicat
Im Beschäftigungsverbot erhält man das Entgelt, was man auch ohne Beschäftigungsverbot erhalten würde. D.h. wenn aktuell die Steuerklasse 5 gültig ist, dann muss das Gehalt auch so versteuert werden. Würde ab nächstem Monat beispielsweise Steuerklasse 4 gültig sein, würde das Gehalt (egal ob BV oder nicht) auch entsprechend versteuert werden. Allerdings kann man, meines Wissens nach, nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln.
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