Liebe Fr. Bader,
ich hoffe Sie können mir beim folgenden Sachverhalt weiterhelfen:
Ich bin Arbeitnehmerin in Deutschland, wohne allerdings im Elsass und bin somit Grenzgängerin. Nun bin ich schwanger und möchte Elternzeit nehmen. Der Kindsvater lebt in Schweden. Langfristig möchte ich auch mit ihm in Schweden leben und mir während der Elternzeit einen Job in Schweden suchen. Ich verstehe, dass ich meinen 1. Wohnsitz weiterhin im Elsass haben muss um Anspruch auf die Elternzeit und Elterngeld zu haben - richtig? Das wäre aber kein Problem; ich könnte auch alle drei Monate dann wieder zu meinem 1. Wohnsitz reisen.
Wie verhält es sich aber mit der Elternzeit für den Kindsvater. Gilt hier dann das schwedische Recht? Und kann das Kind dann nach/während der Elternzeit auch in Schweden einen Kindergarten besuchen oder muss das Kind offiziell weiterhin in Deutschland gemeldet sein?
Danke und viele Grüße.
von
PfauenaugeSchweden
am 10.01.2021, 20:08
Antwort auf:
Wie verhält es sich mit Elternzeit im EU-Ausland als Grenzgänger?
Hallo,
grds können Sie, da Sie in D steuerpdlichtig sind, EG bekommen.
Wenn Sie aber nach Schweden ziehen, entfällt der Anspruch. Voraussetzung ist nämlich, dass Sie den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D haben. Dafür reicht es nicht aus, hier gemeldet zu sein. Und auch nicht, aslle drei Monate herzureisen. denn es ist dann eben nicht Ihr Wohnsitz.
Abgabenordnung (AO)
§ 8 Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Abgabenordnung (AO)
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.01.2021
Antwort auf:
Wie verhält es sich mit Elternzeit im EU-Ausland als Grenzgänger?
Wieso soll dein Mann nach deutschen recht Elternzeit erhalten?
Mitglied inaktiv - 11.01.2021, 12:37