Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Bürgergeld Reform

Frage: Bürgergeld Reform

BlechiHH

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Hallo, ich habe eine Frage zu folgender Situation: Ich bin alleinerziehend, meine Tochter ist jetzt im Dezember 2025 8 Monate alt. Wir bekommen Elterngeld und stocken mit Bürgergeld auf. Nach aktueller Gesetzeslage kann ich bis zum vollendeten 3. Lebensjahr mein Kind auch zuhause betreuen, was eine Arbeitsaufnahme unmöglich macht. Mit meinem Arbeitgeber hatte ich nach der Geburt 2 Jahre Elternzeit vereinbart. Nun sieht die BG Reform vor, dass die Betreuung ab dem vollendeten ersten Lebensjahr durch eine Einrichtung übernommen werden soll, ich mich um einen Platz zu bemühen habe und eine Arbeitsaufnahme Pflicht ist. Nun bin ich ja aber zur aktuellen Gesetzeslage in Elternzeit gegangen und kann nicht so einfach an den Arbeitsplatz zurück kehren. Dort ist ja eine Vertretung eingesetzt. Was wird nun passieren? Zwingt nicht das Jobcenter zu einer Kinderbetreuung (auch wenn ich eine andere Kita zu ihrem 2. Geburtstag habe, die mich aber nicht früher aufnehmen kann) oder streichen die mir das BG (was finanziell natürlich nicht haltbar ist) oder kann ich argumentieren? Dass ich eben zum 2. Geburtstag eine Betreuung habe und so auch mit dem Arbeitgeber vereinbart habe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nein, da es einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz ab dem 1. Geburtstag gibt verlangen einige Bundesländer (zB Berlin), das das Kind schon ab dem 1. Geburtstag fremdbetreut wird. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Das Kind hat einen gesetzlichen Anspruch auf Betreuung ab dem ersten Geburtstag (muss nicht die Wunschkita sein). Du bist in der EZ nicht an deinen AG gebunden, sondern kannst auch TZ in EZ bei einem anderen AG arbeiten.


Dojii

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Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat sich ja bzgl. der Elternzeit nicht geändert, seit du in Elternzeit gegangen bist, das spielt also keine Rolle. Du hast weiter ein Recht auf drei Jahre Elternzeit gegenüber deinem Arbeitgeber. Du hattest noch nie ein Recht auf Elternzeit gegenüber dem Staat oder dem Steuerzahler.  Beim SGB II bist du spätestens ab dem ersten neuen Bescheid nach Gesetzesänderung (bspw. Änderungsbescheid oder Weiterbewilligungsbescheid) von der neuen Gesetzeslage betroffen, da dann ja das neue Gesetz für alle gilt, wenn du weiter Leistungen beziehen möchtest. Seit wann du SGB II Leistungen beziehst hat ja keine Auswirkungen, nach welcher Gesetzesfassung du behandelt wirst, sondern nur, für wann diese Leistungen gezahlt werden. Sonst würden ja bspw. Leute, die vor einer Erhöhung der Regelsätze schon SGB II beziehen, die Erhöhung gar nicht bekommen. 


misses-cat

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Es wird daran liegen ob ihr einen Kita-Platz in angeboten bekommen könnt oder nicht und nein du und dein Kind ihr habt kein Recht auf eure Wunschkita  Wenn es in eurer Gegend weiterhin nicht genug Plätze gibt kann das Gesetz nicht durchgeführt werden allerdings werden jetzt ganz klar die Kinder von Bürgergeld Empfänger bevorzugt bei der Platzvergabe 


Neverland

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Bitte auch daran denken, EZ verbietet nicht zuz arbeiten. Du darfst in der EZ bis zu 32 Std die Woche arbeiten. Bei deinem AG oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen. Insofern ist die Aussage, ich habe mich ja nach dem alten Recht auf 3 Jahre EZ festgelegt, auch da bereits schon hinfällig gewesen. Du kümmerst dich also am besten schnellst möglich um einen Betreuungsplatzt - in vielen gemeinden sind die Fristen bereits vorbei und sobald du eine Zusage hast, würde ich mit dem AG sprechen inwieweit er eine TZ-Stelle für dich hat. Das muss evtl auch parallel laufen, da Du ohne Nachweis vom AG nur einen halbtäglichen Anspruch auf Betreuung hast.  Niemand wird dich zwingen ein so junges Kind VZ betreuen zu lassen, aber man wird dir durchaus nahelegen, mindestens in TZ wieder einzusteigen. So ergeht es vielen, auch sehr vielen Familien welche ohne Bürgergeld zurecht kommen müssen. Das jetzt zieht denen gleich und sorgt für die Abschaffung dieses Ungleichgewichts. 


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