MamaMarlene
Hallo Fr. Bader! Als ich vor drei Jahren meinem Chef mitteilte ich sei Schwanger war es ein Dilemma, meine Stelle war nur bedingt Schwangerengerecht ( ich bin Krankenschwester im Ambulanten dienst ) und das Verhältniss zu meinem Chef war getrübt. Jetzt arbeite ich wieder seit 1,5 Jahren und habe heute meinem Chef von meiner erneuten Schwangerschaft berichtet. Er war freundlich, meinte aber er könne mir nach wie vor keine Schwangerengerechte Stelle anbieten, auch nicht im Büro oder in einer anderen Einrichtung unserers Trägers, ausserdem würde ihm dann eine Kraft fehlen. Er möchte nochmal überlegen, aber er sagt dass beste wäre ein erneutes Beschäftigungsverbot. Muss ich mir das dann vom Gynäkologen oder Hausarzt ausstellen lassen, oder kann das auch mein Chef selbst aussprechen? Eine Kollegin die nach mir Schwanger war hatte auch ein Beschäftigungsverbot aus den gleichen Gründen, da hat es der Frauenarzt ausgesprochen. Vielen Dank für Ihre Antwort MM
Hallo, man muss zwischen einem individuellen und einem gesetzlichem Beschäftigungsverbot unterscheiden. Bei einem individuellen BV entscheidet der Arzt im Einzelfall, dass die Schwangere ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dazu kann auch Mobbing gehören. Daneben sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Gründen vor, bei denen immer ein BV erteilt werden muss. Diese findet man bei http://bundesrecht.juris.de/muschg/BJNR000690952.html#BJNR000690952BJNG000202308 Entschieden wird aber immer und grundsätzlich vom Arzt. Aber auch das Gewerbeaufsichtsamt kann Hilfestellung geben. Man erhält bei einem BV den vollen Lohn weiter. Anders ist übrigens eine Krankschreibung: hier liegt es nicht an der Arbeit, sondern an der Schwangerschaft, das man nicht arbeiten kann. Nach 6 Wochen gibt es nur noch Krankengeld. Gruß, NB
MamaMarlene
Bei meiner ersten Schwangerschaft bekam ich dann ein Beschäftigungsverbot duch meine Frauenärztin.
Mitglied inaktiv
Wenn Dein Chef Dir keine Arbeit geben kann die eine Schwangere machen darf, dann muss auch der AG das Beschäftigungsverbot aussprechen. Grundsätzlich können sowohl der FA als auch der AG ein BV aussprechen, nur aus verschiedenen Gründen. Frau Bader schreibt immer dieses dazu: Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Beim EG darf sich beides nicht negativ auswirken (wenn die Krankschreibung krankheitsbedingt war). LG Sabine
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