Frage: Urlaubsanspruch

Guten Tag Frau Bader,   Auch hier nochmal ein großes Danke, dass Sie meine Fragen immer beantworten und erklären:)    Nun ist die Elternzeit geklärt. Ich werde (voraussichtlich) am 20.02.25 wieder mein ersten Arbeitstag haben. Werde in Vollzeit zurückkehren.  Ich habe noch Alturlaub von 2023  -  9Tage. Mein Jahresurlaub sind 30 Tage. Ich bin seit 1.12.23 im Betrieblichen Beschäftigungsverbot.  Wie viel Urlaubsanspruch werde ich nächstes Jahr haben ? Zählt der Februar als voller arbeitsmonat für die Urlaubsberechnung?  Da ich weiß, dass der AG 1/12 kürzen darf für die genommene Elternzeit. Meine Elternzeit wird 20.07.24 bis 19.02.25 sein (7Monate).   Vielen Dank!   Mit freundlichen Grüßen  Chaos-Queen :)

von Chaos-Queen97 am 05.04.2024, 09:03



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Hallo,  Sie haben Urlaubsanspruch für jeden Monat, den Sie nicht kompletten in Elternzeit waren. Für die Elternzeitmonate darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.04.2024



Antwort auf: Urlaubsanspruch

9 Tage von 2023 Bis Ende Mutterschutz anteilig 2024 ( als bis einschließlich Juli 2024 7/12)   Und dann ab Februar 25 (10/12), es reicht wenn du einen Tag im Monat arbeitest oder im  Mutterschutz bist

von misses-cat am 05.04.2024, 13:07



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Also 9 Tage +18tage+25 Tage=53 Tage die aus dem Beschäftigungsverbot kannst du bis Ende 2026 nehmen

von misses-cat am 05.04.2024, 13:10



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Eine Sache ist unklar: wenn die siebenmonatige Elternzeit am 20.07.2024 (=Geburtstag) beginnt ist das Kind aktuell doch noch gar nicht geboren...

von Andrea6 am 05.04.2024, 18:59



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Für Februar 2025 erwirken sie vollen Urlaubsanspruch. Wenn der ET am 20.07.2024 ist endet ihr Mutterschutz am 13.09.2024. Für die Zeit erwirken sie vollen Urlaubsanspruch.  Ebenso für die Zeit des BV und den vorgeburtlichen Mutterschutz. Somit ergeben sich vollen Urlaubsanspruch für die Monate Januar bis September 2024 (9 Monate = 22,5 Tage) + Februar bis Dezember 2025 (11 Monate = 27,5 Tage). Hinzu kommen die 9 Tage Alturlaub aus 2023. Somit sind es Gesamt 59 Tage.  Für 2023 haben sie 9 Tage Resturlaub angegeben.  Ich gehe davon aus, dass die 2,5 Tage für Dezember 2023 da mit drin sind. Falls nicht kommen die zu den 59 Tagen noch dazu.  Ihr AG darf den Urlaub nur in Monate kürzen,  wo sie keinen Mutterschutz hatten und ganz in EZ waren. Sebald 1 Tag Mutterschutz reinfällt bzw. 1 Arbeitstag, was auch Wochenende und Feiertag ein kann gilt der volle Urlaubsanspruch für den Monat. Das gilt auch wenn sie an dem einen Tag im Monat Urlaub nehmen. Urlaub zählt in dem Fall als Arbeitstag.   Den Urlaub aus der EZ können Sie bis Ende 2026 nehmen.  Bei dem Urlaub aus 2025 gilt das Gesetz, falls nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Somit muss er bis März 2026 genommen werden. Wie das mit dem Resturlaub aus 2023 und Urlaub aus BV ist weiß ich nicht. Da sollten sie sich erkundigen damit am Ende kein Urlaub verfällt. Somit sollten sie im Urlaubsantrag genau reinschreiben, welchen Urlaub sie nehmen (Resturlaub aus 2023, Urlaub aus BV, Urlaub von 2025, Urlaub aus EZ). 

von Ani123 am 06.04.2024, 02:20



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Vielen lieben Dank für die Antwort. Das bringt deutlich klarheit.  Es geht nämlich darum, mit dem ganzen Resturlaub etc zu starten um ihn abzubauen & dann wöchentlich 1-2Tage noch zu nehmen, wenn ich dann zu Arbeiten beginne, statt direkt mit 5 Tagen zu gehen   Dann geht unser Plan gut hin und müsste sogar noch deutlich über haben, für Urlaub am Stück nehmen zu können...    Ein schönes Wochenende 🥰  Liebe Grüße Chaos-Queen 

von Chaos-Queen97 am 06.04.2024, 07:26



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Aber immer daran denken; der AG KANN das so genehmigen, MUSS es aber nicht.....gerade der Plan mit den 1-2 Tagen/Woche wird bei den Kollegen u.U. nicht gerade begeistert aufgenommen werden.

von KielSprotte am 07.04.2024, 06:35



Antwort auf: Urlaubsanspruch

Hallo,  Eine Bemerkung noch: "Monat" meint "Kalendermonat", nicht "Lebensmonat des Kindes", wie ja so oft. Also wenn in einem Kalendermonat mindestens ein Tag gearbeitet wurde, darf der Arbeitgeber nichts streichen.  Auch hat man das Recht, den angesammelten Resturlaub im gesamten Folgejahr nach der Rückkehr aus der Elternzeit zu nehmen, also bis Ende des Kalenderjahres, nachdem man wieder da ist.  Ich habe z.B. beide Kinder direkt hintereinander bekommen und dazwischen nicht gearbeitet. Ich habe Ende November 2023 wieder angefangen zu arbeiten, habe also bis Ende 2024 Zeit, das alles zu nehmen. Ich habe mir dann auch zusammengerechnet, wie viel Urlaubsanspruch ich noch haben müsste, und im System wurde mir einfach der gesamte Resturlaub beim Übertritt nach 2024 gestrichen! Da musste ich erst stenkern, um den wieder zu kriegen (jetzt habe ich alles wie von mir berechnet). Also wachsam sein und überprüfen, ob da auch alles stimmt!  Alles Gute! 😊

von Yuko am 10.04.2024, 07:08



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