Mitglied inaktiv
bin studentin, aber fast fertig. muß noch 1 prüfung und die diplomarbeit schreiben. wenn ich die prüfung wie geplant jetzt im september schreibe, hab ich abgabetermin für die arbeit am 08.01.02. et ist am 31.01.02. wenn nun was dazwischen kommt, z.b. mein murkelchen zu früh kommt, dann müßten doch für mich andere fristen als für andere studierende gelten, oder? mir wird nur im krankheitsfall wie allen anderen studenten eine verlängerung von max. 4wochen eingeräumt. aber ich denke, wenn ich nun schon im dezember entbinden sollte, muß mir doch wohl mindestens die frist des mutterschutzes eingräumt werden, oder???? gibts dazu irgendein gesetz? in unserer prüfungsordnung steht über schwangerschaft nix drin! vielen dank schon mal für die hilfe! DiniLu
Hallo, das MuSchG gilt nur für Arbeitnehmerinnen, nicht für Studierende. Wenn es keine Regelung in der Studienordnung gibt, stellen Sie einen Härteantrag. Gruß, NB
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