Sehr geerhte Frau Bader,
ich habe mich im Internet zwar schon etwas schlau gemacht, aber ganz sicher bin ich mir nach wie vor in der Angelegenheit nicht.
Ich bin Medizinstudentin im praktischen Jahr und würde gerne auf meinen Mutterschutz nach der Entbindung verzichten (für das Kindeswohl ist durch den Vater und die Großeltern gesorgt).
Durch ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere (Corona) ist es bereits zu einer massiven Verzögerung meine Studiums gekommen, damit es nicht zu einer weiteren Verzögerung meines Studiums kommt (was mit finanziellen Einbußen einhergeht), würde ich gerne auf den Mutterschutz verzichten.
Folgendes habe ich zu diesem Thema gefunden:
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
§3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung.
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von §1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen und hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wen die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit...widerrufen...
Also müsste es rein rechtlich doch möglich sein, mein praktisches Jahr fortzusetzen oder sehe ich das falsch?
Über eine Antwort freue ich mich sehr.
Mit freundlichen Grüßen
von
Bubamara
am 06.08.2021, 22:10
Antwort auf:
Auf Mutterschutz nach Entbindung verzichten? (Studentin)
Hallo,
das ist eine Auslegungsfrage. Rufen Sie bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung an und fragen, wie es dort gesehen wird.
Das ist entscheidend.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.08.2021
Antwort auf:
Auf Mutterschutz nach Entbindung verzichten? (Studentin)
Ich würde den von dir zitierten § nur auf eben schulische/hochschulische Ausbildung beziehen - also lernen/Schreibtisch/Vorlesung, aber nicht auf ein praktisches Jahr mit körperlicher Arbeit.
Die Schutzfrist nach der Geburt ist ja nun nicht nur dafür gedacht, dass die Mutter beim Kind sein kann - sie ist auch als Schutz deiner Gesundheit gedacht. Körperliche Anstrengung vermeiden und so.
Man muss nach einer Geburt nicht erst mal 1 Woche im Bett liegen oder so und kann durchaus schnell wieder fit sein - aber ich glaube, du unterschätzt dennoch die Zeit nach der Geburt.
von
cube
am 07.08.2021, 08:12
Antwort auf:
Auf Mutterschutz nach Entbindung verzichten? (Studentin)
Bei mir war es so: Das theoretische Studium konnte ich problemlos auch im (postpartalen) Mutterschutz weiter fortführen und ich durfte so nicht nur Vorlesungen/Seminare besuchen, sondern auch Klausuren schreiben/Prüfungen absolvieren.
Was ich nicht durfte, war in dieser Zeit mein Praktikum (Bereich Psychiatrie) absolvieren. Deshalb habe ich vor der Geburt innerhalb der gesetzlich erlaubten Zeiten mehr gearbeitet, als vor der Schwangerschaft geplant.
Auf den Mutterschutz nach der Geburt in Bezug auf das praktische Arbeiten darf nicht verzichtet werden. Dabei geht es übrigens vordergründig um den Schutz der Mutter.
von
3wildehühner
am 07.08.2021, 09:19
Antwort auf:
Auf Mutterschutz nach Entbindung verzichten? (Studentin)
Als ich noch nicht Mutter war, hätte ich vielleicht auch noch so gedacht wie Du. Heute denke ich anders. Die Zeit des Wochenbetts mit Deinem ersten Kind ist eine Zeit die nie wieder kommt. Eine Zeit in der alles zum ersten Mal passiert. Eine Zeit sich als Familie neu zu sortieren und miteinander zu wachsen.
Arbeiten wirst Du hingegen noch einige Jahrzehnte und ob Du Dein PJ jetzt 4 oder 8 Wochen später fortsetzt, wird den Kohl sicher nicht fett machen.
von
Tigerblume
am 07.08.2021, 10:39
Antwort auf:
Auf Mutterschutz nach Entbindung verzichten? (Studentin)
Kann dir deine Uni da keine Auskunft zu geben? Wenn du eh schon im generellen BV für Schwangere wg. Corona bist, ist deine Schwangerschaft ja offensichtlich kein Geheimnis und du solltest auf mögliche Ansprechpartner frei zugehen können.
Bei uns ist es so geregelt, dass Studierende während der Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) zwar an Prüfungen und theoretischen Prüfungsleistungen teinehmen können, wenn sie das ausdrücklich erklären, aber an praktische Lehrveranstaltungen (PJ-Tertiale, Blockpraktika etc.) nur in den sechs Wochen vor, nicht aber in den acht Wochen nach der Geburt. Das läuft bei uns über das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Med Fak bzw. über die (Fach)Studienberatung oder das Studierendenwerk. Dafür greifen entsprechende Härtefallregelungen und Nachteilsausgleiche.
Ganz davon abgesehen, dass es gerade in der Mutterschutzfrist nach der Geburt eben auch um den Schutz deiner Gesundheit geht, nicht nur um die Sicherstellung des Kindeswohls. Es ist durchaus möglich, dass du körperlich nach der Geburt nicht in der Lage bist, direkt wieder in deine praktische Ausbildung einzusteigen.
von
Schmetterfink
am 09.08.2021, 09:50