Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Teilzeit in Elternzeit als Beamtin, welche Besonderheit hinsichtlich evtl. neuem Mutterschutz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Teilzeit in Elternzeit als Beamtin, welche Besonderheit hinsichtlich evtl. neuem Mutterschutz

MiriG1234

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Sehr geehrte Frau Bader, zunächst vielen Dank für den Service in diesem Forum kostenlos eine Frage stellen zu können. Ich habe Ende März mein erstes Kind zur Welt gebracht und möchte nach Ende der Mutterschutzfrist und anschließender Einbringung meines Resturlaubes Elternzeit beantragen. Ich bin bei einer bay. Behörde als Beamtin beschäftigt. Ich möchte ElterngeldPlus, also für zwei Jahre beantragen, und plane voraussichtlich ab Dezember wieder für zunächst circa 10 Std. in Teilzeit zu arbeiten (Teilzeit in Elternzeit). Ich bin mir jedoch unschlüssig wie lange ich die Elternzeit beantragen soll bzw. wo der Unterschied ist zur normalen Teilzeit? Ursprünglich wollte ich zwei Jahre Elternzeit beantragen allerdings wurde mir mitgeteilt, dass ich im Hinblick auf eine weitere anschließende Schwangerschaft und neuem Mutterschutz lieber nicht so lange Elternzeit beantragen soll. Würde die Besoldung bei neuem Mutterschutz dann aus dem Teilzeitgehalt bemessen werden? Ich habe auch gelesen, dass man die Elternzeit dann vorzeitig beenden könnte. Welchen Effekt hätte dies? Ich bedanke mich im Voraus herzlich für Ihre Expertise. Viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können völlig unproblematisch 2 Jahre Elternzeit beantragen, diese könnten Sie wegen Beginn eines neuen Mutterschutzes dann vorzeitig beenden um das volle Mutterschaftsgeld zu erhalten. Liebe Grüße NB 


Ani123

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Die EZ vorzeitig beenden können sie nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers. Die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes können sie ohne Zustimmung. Das sollte auch gemacht werden um Mutterschaftsgeld in der Höhe wie beim 1. Kind zu bekommen und nicht in TZ. Die übrige EZ kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes genommen werden.  Während sie TZ in EZ arbeiten haben sie Kündigungsschutz. Während der Zeit ruht der vorherige Vertrag. Nach Ende der TZ in EZ lebt der vorherige Vertrag wieder auf. Wenn auf regulär TZ umgestellt wird verliert der vorherige Vertrag die Gültigkeit.  Zwei Jahre EZ zu nehmen hat den Vorteil, dass sie ohne Zustimmung des Arbeitgebers die EZ verlängern können. Nehmen sie unter 2 Jahre EZ und möchten verlängern muss ihr Arbeitgeber zustimmen.  Das EG wird an den 12 Monaten vor der Geburt berechnet. Monate mit Mutterschutz werden ausgeklammert. EG-Bezüge von vorherigen Kind können ausgeklammert werden: Bei Basis-EG 12 Monate; bei EGplus 14 Monate (dafür muss mindestens 14 Monate EG bezogen werden). Monate die ausgeklammert werden, werden mit Monate von vor dem Mutterschutz des vorherigen Kindes ersetzt.  Um EG in gleicher Höhe wie beim 1. Kind zu bekommen müsste der Mutterschutz bei EGplus im 15. Lebensmonat des Kindes beginnen. Bei Basis-EG müsste der Mutterschutz im 13. Lebensmonat beginnen.  Alle weiteren Lebensmonate würden mit dem Gehalt einfließen welches zu der Zeit verdient wird. In ihrem Fall wäre es das Gehalt von TZ in EZ mit 10 Wochenstunden. Ohne Gehalt wäre es 0 €.  Zum EG für das 2. Kind kämen der Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent vom EG des 2. Kindes. Es sind mindestens 75 €. Der Geschwisterbonus wird ausgezahlt bis das vorherige Kind 3 Jahre ist.  EG kann nur in Lebensmonate bezogen werden. Mutterschutz wird automatisch als EG-Bezug berechnet. Der Resturlaub bleibt ihnen bis nach der EZ erhalten. Daher ist es nicht notwendig den jetzt zu nehmen. Zudem kann das dazu führen, dass sie EG verlieren. Meist entspricht der nachgeburtliche Mutterschutz nicht genau Lebensmonate. Öfters geht der 3. Lebensmonat mit rein. Würden sie dann Gehalt bekommen wird das auf das EG angerechnet. Es bedeutet, dass sie für den 3. Lebensmonat zwar EG beziehen, aber je nach Einkommen keines bekommen, weil sie über der Grenze liegen. Genauso kann das im 4. Lebensmonat sein, außer sie beantragen dafür kein EG. 


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