IE
Guten Abend Frau Bader, wir haben leider versäumt rechtzeitig die Steuerklasse vor Geburt zu wechseln. Der Wechsel in die Steuerklasse 3 erfolgte erst zu November 2024. Mein Mutterschutz begann am 5. April 2025. Geburt: Mai 25. Im Elterngeldantrag habe ich auf die Ausklammerung des Monats April 2025 verzichtet, damit ich 1 weiteren Monat in Steuerklasse 3 bin. Es folgt --> 6 Monate: Steuerklasse 5, 6 Monate: Steuerklasse 3. Nach meinen Infos wird bei gleicher Anzahl der Monate mit selber Steuerklasse, die Steuerklasse zur Berechnung des EG herangezogen, die bei Antragstellung galt. In meinem Fall also Klasse 3. Im Bescheid wurde der Monat April 25 nun ohne weitere Begründung nicht berücksichtigt und somit Steuerklasse 5 zur Berechnung herangezogen. Meines Erachtens nach hätte gemäß BEEG dem Antrag auf Änderung stattgegeben werden müssen (auch wenn das Steuerbrutto unter 1000€ lag), da es sich bei Bezug von Mutterschaftsged um einen Ausklammerungstatbestand handelt. Habe ich etwas nicht bedacht oder habe ich falsche Informationen? Vielen Dank und viele Grüße
Hallo, im § 2b I BEEG steht, dass Monate mit MG ausgeklammert werden. Hierauf kann man aber verzichten, was nur auf Antrag geht. Sie müssen also den entsprechenden Antrag stellen. Liebe Grüße NB
KielSprotte
Hast du denn auch tatsächlich auf den muschu verzichtet? Wenn du bis einschl April gearbeitet hast, wird der April gerechnet.
IE
Ich habe bis 4.April 25 gearbeitet und bin dann in den Mutterschutz gegangen; also ich habe für den Monat Lohn und Mutterschaftsgeld bekommen. Verzicht ist richtig beantragt.
Andrea6
Du hättest auf den vorgeburtlichen Mutterschutz im April verzichten müssen...
Ani123
Sie haben nicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz im April verzichtet. Das wäre der Fall gewesen, wenn sie bis zum 30.4. weiter gearbeitet und kein Mutterschaftsgeld bezogen hätten. Sie haben regulär Mutterschutz genommen mit Beginn am 5.4. und damit keine 6 Monate in Steuerklasse 3 gehabt. Die EG-Stelle hat das richtig berechnet. Tipp: Der Wechsel zurück für die Zeit wo sie EG beziehen, so dass ihr Mann wieder in Steuerklasse 3 ist. Das EG ist fix für die beantragte Zeit. Daher kann es zum Vorteil sein, dass sie in 5 sind während sie EG beziehen und ihr Mann in 3. Denken Sie daran bei erneuter Schwangerschaft rechtzeitig zu wechseln.
Dojii
Alle bisherigen Antworten sind tatsächlich leider falsch, du hast seit der vorletzten Gestzesänderung das Rechts auf Ausklammerug zu verzichten, auch wenn du den Mutterschutz aktiv in Anspruch genommen hast. Dafür wurde auch (zumindest in NRW) extra der Antrag geändert, damit man das aktiv beantragen kann. Leg Widerspruch ein und berufe dich auf deine Angaben im Antrag (wenn du es dort tatsächlich korrekt ausgefüllt hast) oder einfach pauschal auf § 2b Abs. 1 S. 3 BEEG. Das ist der neue Satz ist Gesetz, der dir das Recht einräumt, auf die Ausklammerung zu verzichten: "Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen."
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