Sehr geehrte Frau Bader, ich habe zu Beginn meines Mutterschutzes für das 2. Kind die Elternzeit für mein 1. Kind in der ich Teilzeit tätig war beendet. Somit habe ich Anspruch auf das gleiche Mutterschutzgeld wie beim 1. Kind, da mein Vollzeitvertrag wieder auflebt. Ich habe auch in Erinnerung das die Steuerklasse für die Bemessungsgrundlage des Mutterschutzgeldes aus den 3 Monaten vor der 1. Schwangerschaft maßgeblich sind. Leider weiß ich aber nicht mehr wo ich das gelesen habe. Könnten Sie mir dazu eine Gesetzesstelle benennen? Mein Arbeitgeber stellt sich nämlich auf den Standpunkt das die Steuerklasse aus den 3 Monaten vor der 2. Mutterschutzfrist maßgeblich ist. Ich bin nun auf der Suche nach einer Gesetzesstelle mit der ich meinen Arbeitgeber davon überzeugen kann, das er für die 2. Mutterschutzzeit die gleiche Steuerklasse berücksichtigt wie für die 1. Mutterschutzzeit, da die Elternzeit nicht berücksichtigt wird.
von amphibie26 am 21.04.2020, 16:16