Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erneut schwanger in der Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erneut schwanger in der Elternzeit

Emadi

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Guten Tag Frau Bader, Ich befinde mich zur Zeit in der Elternzeit für ein Jahr bis 27.04.2026. Mein Mann und ich haben aber ein Wünsch für das zweite Kind und ich würde wieder schwanger sein während dieser Elternzeit. Meine Fragen sind, muss ich die Elternzeit rechtzeitig beenden wenn ich in der Elternzeit erneut schwanger wäre? Und wie sieht es mit dem Finanzellen Aspekt aus? werde ich das Elterngeld für das erste Kind bis zum Ende der Elternzeit weiter bekommen obwohl ich in der Mutterschutz wäre? Und werde ich das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss in der Mutterschutz bekommen? Vielen Dank im Voraus Mit freundlichen Grüßen


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG  am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatisch auch eine TZ-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli  2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung  das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt  auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13).   Liebe Grüße, NB


Ani123

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Wenn der Mutterschutz während der EZ beginnt beenden sie die EZ zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes um Gehalt zu bekommen. Der Arbeitgeber kann das nicht ablehnen.  Nur wegen einer Schwangerschaft können sie die EZ nicht vorzeitig beenden. Außer ihr Arbeitgeber stimmt zu und sie gehen arbeiten. EZ beenden für ein BV ist Betrug und wenn das raus kommt hat es Konsequenzen für sie. Sie haben 1 Jahr EZ gemeldet. Wenn sie verlängern möchten muss ihr Arbeitgeber zustimmen. Hätten sie 2 Jahre oder mehr EZ gemeldet hätten sie ohne Zustimmung verlängern können. Während der EZ können sie TZ in EZ bis zu 32 Wochenstunden arbeiten. Dem muss ihr Arbeitgeber zustimmen.  Das EG wird an den 12 Monaten vor Geburt des Kindes berechnet. Monate mit Mutterschutz werden ausgeklammert, sowie bei EG-Bezug. Dabei ist relevant wie lange EG bezogen wird. Wenn Basis-EG bezogen wird können maximal 12 Monate ausgeklammert werden. Bei EGplus sind es 14 Monate, insofern mindestens 14 Monate EG bezogen wird.  Sie können Monate mit Basis-EG in EGplus umwandeln lassen um einen längeren Zeitraum ausklammern zu können.  Bei der Ausklammerung werden Monate von davor genommen. Bei schneller Schwangerschaft kann es die Zeit von vor dem Mutterschutz des 1. Kindes sein. Monate, welche nicht ausgeklammert werden können (z. B. bei Basis-EG ab dem 13. Monat und kein Beginn von Mutterschutz) fließen mit 0 € in die Berechnung ein. Das mindert das EG.  Während des EG-Bezuges des neuen Kindes gibt es den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des neuen EG. Das gibt es maximal bis zum 3. Geburtstag des vorherigen Kindes.  Sollten sie EG vom 1. Kind beziehen wenn das 2. Kind geboren wird sollten sie sich das vorher als Einmalzahlung auszahlen lassen. Ansonsten wird das EG vom 1. Kind als Gehalt angesehen und mindert das EG vom 2. Kind.  Tipp: Wenn zeitnah ein 2. Kind geboren wird überlegen sie sich, wie lange sie EZ melden. Gibt es genug Betreuungsplätze, so dass beide Kinder mit 1 bzw. 2 Jahren z. B. in die Kita können? Eine Aufnahme im laufenden Kitajahr ist meist schwierig. Meist erfolgt die Aufnahme im August oder September. Daher kann es zum Vorteil sein 2 Jahre EZ zu melden und z. B. ab Oktober TZ in EZ zu arbeiten. Denken Sie an die rechtzeitige Anmeldung für einen Betreuungsplatz. Hier erfolgt es online. Anmeldeschluss ist 31.12. für Aufnahme im Sommer. Bei der Tagespflege ist es meist früher. Viele haben im Oktober schon die Plätze für August des Folgejahres neu belegt. Vielleicht ist es auch eine Option, dass 1. Kind im Sommer 2026 in Betreuung zu geben. Es muss nicht ganztags sein. Z. B. 4 Stunden alleine mit Baby zu Hause kann gut sein. Uns falls kein Baby da ist haben sie die Möglichkeit zu arbeiten. Daher sollten sie darauf achten wie viele Stunden sie angeben. Dass ihr Kind weniger da ist als angegeben ist möglich; mehr da sein nicht. Je nach Kita greift auch der Geschwisterbonus, so dass das 2. Kind vorrang bei der Aufnahme hat. 


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