elaine2
Hallo Frau Bader, man findet im Netz so viele Varianten, dass man nicht mehr weiß was nun die Tatsachen sind. Ich hoffe Sie können mir helfen! Ich bin in der 15.SSW und habe im Dezember geheiratet und ab 1.1.19 wird die Steuerklasse 3 gültig. Lt. der Bescheinigung von meinem Frauenarzt bin ich ab 25.5. im MS und der ET ist am 7.7. Gibt es nun noch die Möglichkeit, durch Mutterschutzverzicht und damit verbundene Verlängerung der Arbeitszeit in der besseren Steuerklasse 3, die Anrechnungszeit zur Elterngeldberechnung zu optimieren oder ist durch ein Beschluss auch in BaWü. das nicht mehr möglich? Gibt es eine Alterative? Und ist die Aussage korrekt, dass dann der Wechsel in die Steuerklasse 3 umsonst war, da bei nicht erreichen von 7 Monaten automatisch die zuvor (Steuerklasse 1) auch für die kompletten 12 Monate zur Berechnung herangezogen werden? Oder wird das Elterngeld Monatsweise mit Berücksichtigung der jeweiligen Steuerklassen berücksichtigt? Vielen Dank für Ihre Antwort Beste Grüße E.W.
Hallo, es wird die Steuerklasse gewählt, die Sie mind. 7 Mo. hatten. Liebe Grüße NB
Dojii
Es wird für alle 12 Monate die Steuerklasse genutzt, die am häufigsten vorkommt. Sollte es einen Gleichstand geben, gilt die neue Steuerklasse. Wenn du also den ganzen Mai und Juni noch arbeiten wirst, da du auf deinen Mutterschutz verzichtest (das ist immer noch möglich), dann hättest du 6 mal die alte Steuerklasse 1 und 6 mal die neue Steuerklasse 3 - das heißt dein Elterngeld würde sich auf Basis der Steuerklasse 3 errechnen. Aber Vorsicht, du darfst dann tatsächlich frühestens mit dem 01. Juli in den Mutterschutz gehen, der Juni muss noch voll gearbeitet werden, sonst passt es nicht.
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