Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Studentin, Nebenjobs, Mutterschutz und Elterngeld

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Studentin, Nebenjobs, Mutterschutz und Elterngeld

Fr.Lilli

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Sehr geehrte Frau Bader, zunächst einmal möchte ich mich für Ihr tolles Angebot hier bedanken. Man bekommt hier kostenlos kompetente und fachkundige Beratung - und das ist einfach super! Nun zu meiner Frage: Ich bin Studentin im Master und plane gegen Endes des Studiums schwanger zu werden. Das muss natürlich finanziell geplant und gut durchdacht werden. Zu meinen Einkünften: - elternunabhängiges Bafög - 450 Euro Job - ehrenamtlicher Job / Übungsleiterpauschale bzw. steuerfreier Übungsleiterfreibetrag von durchschnittlich 350 Euro im Monat. Ich habe folgende Fragen, die sich darauf beziehen, mit welchem Geld ich rechnen kann: - Wird beim Mutterschutz mein ehrenamtlicher Job mitberücksichtigt? Oder bekomme ich nur das Geld des 450 Euro Jobs? - Und wie sieht es beim Elterngeld aus? - Bei dem ehrenamtlichen Job kommen schwangere Frauen automatisch in ein Beschäftigungsverbot (24 Stunden Dienst in der Pflege). Gilt diese Absicherung auch für mich, oder nur für die "fest" Beschäftigten, die den Job nicht auf ehrenamtlicher Basis ausüben? - Ist es richtig, dass das Elterngeld nach der Mutterschutzfrist eintritt? Ganz herzlichen Dank und viele Grüße Fr.Lilli


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Nein, da es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handelt 2. Es zählen nur steuerpflichtige Einkünfte -> wenn Sie unter dem Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG bleiben, ist es nicht zu berücksichtigen 3. Auf Ehrenamtliche ist das MuSchG auch in der neuen Fassung nicht anwendbar 4. Eigentlich tritt das EG mit der Geburt ein. Es wird aber mit dem MG verrechnet Liebe Grüße NB


Fr.Lilli

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Ganz herzlichen Dank Frau Bader!


Mitglied inaktiv

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Bei dem ehrenamtlichen Job kommen schwangere Frauen automatisch in ein Beschäftigungsverbot (24 Stunden Dienst in der Pflege). Gilt diese Absicherung auch für mich, oder nur für die "fest" Beschäftigten, die den Job nicht auf ehrenamtlicher Basis ausüben? Dazu möchte ich sagen, dass die Einrichtung, die deine ehrenamtliche Tätigkeit annimmt, auch eine Fürsorgepflicht dir gegenüber hat. Das heißt, der Träger oder die Einrichtung darf dich keine gefährdene Tätigkeiten ausüben lassen, auch wenn du nicht unter den Geltungsbereich des MuSchG fällst. Aber die Aufwandsentschädigung fällt dann weg und du beziehst keine Leistungen nach dem MuSchG. https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/3568


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