Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld, Mutterschutz, Elternzeit 2.Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elterngeld, Mutterschutz, Elternzeit 2.Kind

Laylana

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Hallo Frau Bader, bin schwanger mit dem zweiten Kind und werde im Herbst entbinden. Hätte einige Fragen dazu. Unser erster Sonnenschein kam im Januar 2021 zur Welt. Habe drei Jahre Elternzeit fürs erste Kind beantragt und arbeite aber seit März wieder in Teilzeit (während der Elternzeit) in der Firma, in der ich auch vor dem ersten Kind gearbeitet habe. Habe nur ein Jahr lang Elterngeld bezogen. 1. Wie berechnet sich nun das Elterngeld fürs zweite Kind? 2. Während meiner ersten Schwangerschaft hatte ich aus Risikogründen ein Beschäftigungsverbot. Wenn ich nun wieder ein Beschäftigungsverbot bekommen sollte, wird dann das Gehalt von der Krankenkasse trotzdem übernommen, obwohl ich nur Teilzeit in Elternzeit bin? Oder übernehmen die während der Elternzeit nichts? 3. Habe irgendwo mal gelesen, dass es die Möglichkeit gibt, Elterngeld in selber Höhe wie beim ersten Kind (nach Vollzeitarbeit) auch fürs zweite Kind zu bekommen, wenn ich noch in diesem Jahr ein Kleingewerbe anmelde. Dann wird angeblich das aktuelle Jahr ausgeklammert bei der Berechnung fürs neue Elterngeld. Stimmt das und falls ja was gibt es zu berücksichtigen? Wäre toll wenn Sie mir weiterhelfen können. Weiß sonst keine Beratungsstelle die mir hier helfen kann. DANKE SCHON MAL


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Das Elterngeld berechnet sich nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt. Monate mit Mutterschaftsgeld und Elterngeld eines vorherigen Kindes bis zu dessen 14. Lebensmonat können Sie ausklammern. 2. Bei einem Beschäftigungsverbot erhalten Sie den Lohn, den Sie ohne Beschäftigungsverbot bekommen würden. Also den Teilzeit-Lohn. 3.Das mit der Selbständigkeit funktioniert grundsätzlich nur, wenn Sie auch tätig sind, das heißt, Einkünfte oder Ausgaben, also einem positiven oder negativen Gewinn haben. Das Ganze muss natürlich nachweisbar sein, wenn nötig muss zum Beispiel eine Anmeldung bei der IHK erfolgen. Liebe Grüße NB


Dojii

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1. Das Elterngeld errechnet sich grundsätzlich aus dem Einkommen der 12 Monaten vor Beginn des neuen Mutterschutzes. 2. Solltest du ein BV bekommen, würdest du das Teilzeitgehalt weiter erhalten. Dass du "nur" in Elternteilzeit bist spielt da keine Rolle. 3. Das wäre theoretisch möglich, aber dann musst du dich auf ein paar Fragen der Elterngeldstelle gefasst machen. Die werden nämlich wissen wollen, wieso du gerade jetzt, so kurz vor Geburt und in der Schwangerschaft ein neues Gewerbe anmeldest. Ein neues Gewerbe ausüben, nur um sich beim Elterngeld besser zu stellen ist nämlich nicht erlaubt (aka Betrug). Wenn du hier also nicht gut begründen kannst, darf die Elterngeldstelle dein Gewerbe ignorieren und weiterhin die 12 Monate vor neuer Mutterschutzfrist berechnen. Zudem brauchst du in Elternzeit die Erlaubnis deines Arbeitgeber, um ein neues Gewerbe anmelden zu dürfen - und der wird sicher auch Fragen an dich haben, wieso du ein neues Gewerbe anmeldest und gleichzeitig bei ihm ein Beschäftigungsverbot wegen Risikoschwangerschaft einreichst.


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